386  Spezieller  Teil.

eine  polizeiliche  Verhinderung  des  Zusammenlebens  im  Konkubinate
  auch  außer  diesen  Fällen  da  vollkommen  gerechtfertigt,
  wo  ein  solches  Verhältnis  eine  Veranlassung  zu
einem  öffentlichen  Anstoße  gibt.  Die  nächste  Entgegenwirkung
  hierbei  wird  allerdings  der  Regel  nach  von  den  Geistlichen
  im  Wege  des  seelsorgerischen  Zuspruchs  und  der  Ermahnung
vorzunehmen  sein.  Wo  aber  ein  solcher  Zuspruch  des  Geistlichen
ohne  Erfolg  bleibt,  oder  wo  die  beteiligten  Personen  durch  die
Art  ihres  Benehmens  die  Annäherung  als  Seelsorger  überhaupt
ausschließen,  wird  auf  die  fällige  Anzeige  des  Geistlichen  das
Einschreiten  von  polizeilicher  Seite  zur  Abstellung  des  anstößigen
Verhältnisses  völlig  an  seiner  Stelle  sein.1)

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  einer  Frauensperson  aufzugeben,
  die  Wohnung  des  Mannes,  mit  welchem  sie  in  einem
öffentliches  Argernis  erregenden  Konkubinat  lebt,  bei  Vermeidung
einer  Exekutivstrafe  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  zu  verlassen.
  Denn  die  öffentliche  Sittlichkeit  ist  in  der  öffentlichen
Ordnung  einbegriffen  und  steht  als  solche  unter  dem  Schutze
der  Polizei  (§  10  II  17  ALR.).  Dieser  Schutz  der  öffentlichen
Sittlichkeit  erheischt  die  Beseitigung  öffentlichen  Ärgernisses,  wo
ein  solches  tatsächlich  hervortritt.?)

Nicht  die  Verhinderung  eines  unsittlichen  Verkehrs  zwischen
den  Personen,  die  im  Konkubinat  leben,  überhaupt,  sondern
nur  soweit,  als  durch  einen  solchen  Verkehr  ein  öffentliches
Argernis  erregt  wird,  liegt  innerhalb  der  gesetzlichen  Befugnisse
der  Polizeibehörde.3)

Auch  im  Falle  des  Ehebruchs  ist  die  Polizei  zum  Einschreiten
  nur  dann  berechtigt,  wenn  das  Konkubinat  geeignet
ist,  öffentliches  Argernis  zu  erregen.4)

Zu  einem  polizeilichen  Einschreiten  genügt,  daß  das  Konkubinat,
ein  an  sich  unsittliches  Verhältnis,  objektiv  zum  öffentlichen
Argernis  wird,  indem  es  unter  Umständen  unterhalten  wird,

1)  Mst  Erl.  vom  Juli  1841,  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Oktober
MstBl  S.  174  und  eun.  MstErl.  vom  1902  1  1639,  Pr  VBl.  24  264,  v.  Kotz
11.  April  185  MstBl.  S.  71.  Rspr.  ;  Erz  Bd.  553.

2)  Erk.  d.  O.  vom  16.  März  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Oktober
und  vom  7.  Mai  1881,  Entsch.  7  370  1901,  Ekd.  46  408,  v.  Kytz  Rspr.
und  Pr  Wl.  2  311.  3.  Erg.  Bd.  526.