B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  71.  387

welche  dasselbe  vor  der  Umgebung  der  in  ihm  Lebenden  nicht
verborgen  bleiben  lassen.1)  Daß  bestimmte  Personen  tatsächlich
Anstoß  genommen  haben,  ist  nicht  erforderlich.2)

Den  betr.  Personen  wird  bei  Androhung  einer  namhaften
Exekutivstrafe  aufzugeben  sein,  sich  von  einander  zu  trennen.
Im  Konkubinat  lebende  Ausländer  können  in  ihre  Heimat
zurückgewiesen  werden.3)  Wenn  die  Aufhebung  eines  öffentlichen
Anstoß  erregenden  Konkubinats  durch  die  Ortspolizeibehörde
unter  Androhung  von  Strafe  angeordnet  wird,  so  ist  diese
Verfügung  eine  polizeiliche  und  deren  Anfechtung  im  Rechtswege
  unzulässig.“)

l  TI.
Gewerbsmäßige  Unzucht.5)

1.  Gewerbsmäßige  Unzucht  liegt  immer  schon  dann  vor,
wenn  eine  Frauensperson  aus  dem  fortgesetzten  unzüchtigen
Verkehr  mit  einem  Kreise  von  Männern  Vermögensvborteile
zu  ziehen  bezweckt.)

Die  gesetzliche  Befugnis  der  Polizeibehörde,  Weibspersonen
wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  unter  polizeiliche  Aufsicht  zu
stellen,  unterliegt  keinem  rechtlichen  Bedenken.  Sie  wird  in
dem  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  7.  Juli  18507)  aus  den  88  6  und  12
des  Ges.  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850
hergeleitet,  findet  aber  ihre  gesetzliche  Stütze  in  der  allgemeinen
Vorschrift  des  8  10  II  17  ALR.  Diese  Bestimmung  verleiht
den  Ortspolizeibehörden  die  Zuständigkeit,  nach  pflichtmäßigem
Ermessen  Verfügungen  zu  treffen,  welche  geeignet  sind,  den
aus  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  erwachsenden  Gefahren  für
die  öffentliche  Ordnung  zu  begegnen.  Reichsgesetzlich  ist  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Mai  5)  §  361  Nr.  6  StfGB.

1883,  Pr  VBl.  4  301.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Januar
1904,  DJZ.  702.

2)  MstErl.  vom  5.  November  1852,
Mstl.  S.  293.

4)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom
*  Qtober  1856,  IMVBl.  v.  J.  1857

6*)  ’Olshausen,  Kommentar  zum
Strafgesetzbuch  2.  Aufl.,  Anmerkung
zu  §  361  Nr.  6  a,  Erk.  d.  OVG.  vom
4.  März  1902  1  366  und  Erk.  d.  RG.
vom  29.  Oktober  1900,  Goltd  Arch.
47  411.

7)  Mst  Bl.  S.  247.

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