388  Spezieller  Teil.

Zuständigkeit  der  Polizei  hierzu  durch  8  361  Nr.  6  des  StfGB.
anerkannt  worden.1)

Der  8  361  Nr.  6  des  Stf  GB.  bestraft:

1.  Weibspersonen,  welche  gewerbsmäßige  Unzucht  betreiben,
ohne  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  und

2.  Weibspersonen,  welche  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt
sind,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,
  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes
  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandeln.

Der  Tatbestand  der  letzteren  Übertretung  besteht  also  für  die
einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellten  Weibsperson  nicht  in  der
den  polizeilichen  Vorschriften  zuwider  betriebenen  gewerbsmäßigen
  Unzucht,  sondern  in  dem  Zuwiderhandeln  gegen  die
zur  Sicherheit  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und
des  öffentlichen  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften.
Nachdem  in  dieser  Weise  das  Zuwiderhandeln  gegen  die  in
Rede  stehenden  gesetzlichen  Vorschriften  mit  gesetzlicher  Strafe
bedroht  worden  ist,  erscheint  es  nicht  ferner  zulässig,  die  einer
polizeilichen  Aufsicht  unterstellten  Weibspersonen  durch  Exekutivstrafen
  zur  Befolgung  der  zur  Sicherung  der  Gesundheit  usw.
erlassenen  polizellichen  Vorschriften  anzuhalten.?)

Die  polizeilichen  Vorschriften  mücssen  nicht  durch  Polizeiverordnung
  erlassen,  sondern  können  an  jede  einzelne  Prostituierte
gerichtet  werden,s)  sei  es  durch  schriftliche  Zustellung  oder
mündliche  Eröffnung  zu  Protokoll.)  Gewerbsmäßige  Unzucht
liegt  nicht  vor,  wenn  eine  Frauensperson  sich  nur  einem
bestimmten  einzelnen  Manne  hingibt  und  von  diesem  eine
Bezahlung  erhält,  oder  wenn  sie  sich  zwar  mehreren  Männern
hingibt,  aber  ohne  Entgelt.5)

Der  Erl.  des  M.  d.  g.  A.,  d.  J.  u.  KM.  vom  13.  Mai  1898,
M.  d.  g.  A.  M  12944,  M.  d.  J.  II  17484,  KM.  2121/4  MA,
schreibt  vor:

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  März  4)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-1902
  1  366  und  vgl.  Erk.  d.  O.  gerichts  vom  20.  Dezember  1901,  OVG.
vom  10.  Juli  1877,  Entsch.  3  338.

2)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  12.  Mai  8)  Erk.  OVG.  vom  11.  Juli
1876  II  2728.  1899.  *-*57m½  21  61,  v.  Kptz  Rspr.

2)  Erk.  d.  88  vom  14.  Februar  1.  Erg.Bd.  519.
1899,  O#G.  1