B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  71.  389

1.  Die  Überwachung  der  Prostituierten  muß  an  allen  Orten
durch  geschickte  taktvolle  Polizeibeamte  in  genügender
Zahl  ausgeführt  werden;  Privatpersonen  dürfen  hierbei
niemals  mitwirken.

2.  Die  ärztliche  Untersuchung  der  Dirnen  darf  nur  von
besonders  zu  diesem  Zwecke  bestellten  approbierten  Arzten
(Sittenärzten)  in  Amtsräumen  (niemals  in  der  Wohnung
der  Dirne)  nach  Anweisung  der  ministeriellen  Vorschriften
vorgenommen  werden  und  muß  wöchentlich  zweimal  stattfinden.
  Ganz  ausnahmsweise  darf,  sofern  die  besonderen
Verhältnisse  dies  rechtfertigen,  Prostituierten  gestattet  werden,
sich  in  der  Wohnung  des  Sittenarztes  untersuchen  zu  lassen.
Während  der  Untersuchung  muß  eine  geeignete  weibliche
Person  zur  Reinigung  der  benutzten  Geräte  anwesend  sein.

3.  Die  sittenpolizeiliche  überwachung  der  Dirnen  ist  auf  die
Vororte  von  großen  Städten  auszudehnen.

4.  Rückfragen  über  das  Vorleben  neu  anziehender  verdächtiger
  weiblicher  Personen  sind  allgemein,  aber  mit
großer  Vorsicht  zur  Schonung  des  guten  Rufes  unrechtmäßigerweise
  Verdächtigter  zu  halten.  Die  Polizeibehörden
des  Abzugsortes  sind  verpflichtet,  bei  dem  Verzuge  einer
unter  sittenpolizeilicher  Uberwachung  oder  in  Verdacht
heimlicher  Prostitution  stehenden  Frauensperson  der  Polizeibehörde
  des  Zuzugsortes  unaufgefordert  die  für  die  sittenund
  gesundheitspolizeiliche  Uberwachung  nötigen  Mitteilungen
zu  machen.

5.  Jede  venerisch  erkrankte  weibliche  Person,  von  welcher  die
Weiterverbreitung  des  Übels  durch  außerehelichen  Geschlechtsverkehr
  zu  befürchten  steht,  muß  sofort  in  ein  Krankenhaus
  untergebracht  werden.  Ferner  ist  darauf  hinzuwirken,
  daß  auch  andere  venerisch  Erkrankte  beiderlei
Geschlechts  in  einem  Krankenhause  Aufnahme  finden.  Alle
solche  in  einem  Krankenhause  aufgenommenen  Kranken
müssen  dort  human  behandelt  werden.

6.  Die  Zivilärzte  sind  in  bestimmten  Zwischenräumen  auf
die  Bestimmungen  betr.  die  Behandlung  syphilitisch  kranker
Soldaten  sowie  auf  die  dazu  ergangenen  Ministerialerlasse