390  Spezieller  Teil.

hinzuweisen.  Unter  syphilitischen  Erkrankungen
sind  nicht  nur  die  konstitutionelle  Syphilis,  sondern  auch
Tripper  und  weicher  Schanker  nebst  Folgezuständen  zu
verstehen.

7.  Eine  Beschränkung  der  heimlichen  Prostitution  ist  neben
Überwachung  derselben  dadurch  anzustreben,  daß  da,  wo
die  örtlichen  Verhältnisse  es  angezeigt  erscheinen  lassen,  eine
tunlichste  Beschränkung  der  Wirtschaften  mit  weiblicher
Bedienung  bei  Erteilung  der  Konzession  und  bei  Festsetzung
der  Polizeistunde  durchgeführt  wird.

Wenn  hin  und  wieder  besondere  Fälle  der  Unterschiebung
von  bereits  untersuchten  und  gesund  befundenen
Frauenspersonen  an  Stelle  von  Prostituierten,  welche  sich
zur  Untersuchung  zu  stellen  hatten,  aber,  wahrscheinlich  wegen
Erkrankung,  sich  zu  gestellen  scheuten,  ermittelt  worden  sind,  so
beruht  bei  den  Königlichen  Polizeiverwaltungen  mit  einigen
Ausnahmen  die  Sicherung  gegen  derartige  Unterschiebungen
hauptsächlich  in  dem  Umstande,  daß  die  zur  Kontrolle  und  Aufsicht
bei  dem  Untersuchungsgeschäfte  zugezogenen  Beamten  die  zu
untersuchenden  Frauenspersonen  persönlich  kennen.  Der  Umstand,
daß  die  Identitätsfeststellung  durch  persönliche  Rekognoszierung
erfahrungsmäßig  sich  nicht  immer  als  zuverlässig  erweist,  läßt
es  als  wünschenswert  erscheinen,  nach  Möglichkeit  die  Identität
der  zu  Untersuchenden  auch  noch  anderweit  zu  sichern.  Dies
kann,  ohne  eine  Belastung  der  Staatskasse,  durch  die  Einführung
von  Kontrollbüchern  mit  einer  durch  polizeiliches  Siegel  zu
befestigenden,  die  Identität  der  betreffenden  Frauenzimmer
möglichst  außer  Zweifel  stellenden  Photographie  derselben  (ohne
Hut,  Umhang  oder  Mantel)  geschehen,  welche  diese  auf  eigene
Kosten  zu  beschaffen  und  wenn  nicht  immer  bei  sich  zu  führen,
so  doch  zur  jedesmaligen  ärztlichen  Untersuchung  behufs  der
Eintragung  des  Ergebnisses  der  Untersuchung  vorzulegen  haben.
Derartige  Kontrollbücher  sind  bei  einigen  Königlichen  Polizeiverwaltungen,
  z.  B.  bei  derjenigen  zu  Posen  bereits  im  Gebrauch.
Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  bleibt  zu  erwägen,  ob  die  Pflicht
zur  Beschaffung  und  Vorlegung  solcher  Kontrollbücher  mit
Photographie  und  Signalement  unter  die  Vorschriften  für  die