B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  71.  391

unter  sittenpolizeilicher  Kontrolle  stehenden  Frauenspersonen
noch  aufzunehmen  sein  möchte.)

2.  Indem  der  §  361  Nr.  6  des  Stf  G.  der  Befugnis  der
Polizeibehörden  unterstellt,  liederliche  Weibspersonen  einer
polizeilichen  Aufsicht  zu  unterwerfen,  setzt  diese  Bestimmung
voraus,  daß  jenen  Behörden  rechtlich  die  Möglichkeit  gewährt
sei,  diese  Befugnis  in  den  einzelnen  Fällen  auszuüben.  Dazu
gehört  aber  notwendig,  daß  ihnen  auch  das  Recht  zugestanden
wird,  auch  polizeilich  noch  nicht  kontrollierte  Dirnen,
welche  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  verdächtig  sind,  insbesondere
also  solche,  welche  unter  verdächtigen  Umständen  im  Verkehr  mit
Absteigequartieren  von  Polizeibeamten  betroffen  werden,  zur
Polizeiwache  sistieren  zu  lassen,  um  dort  die  betr.  Verhältnisse
untersuchen  und  danach  prüfen  zu  können,  ob  Grund  vorliegt,
diese  Personen  unter  Aufsicht  der  Sittenpolizei  zu  stellen.  Vorschriften
  nach  dieser  Richtung  zu  geben,  ist  Sache  der  Landesgesetzgebung.
  Für  Preußen  folgt  diese  gesetzliche  Befugnis  der
Polizeibehörden  schon  aus  der  allgemeinen  Vorschrift  des
5  10  II.  17  AL  R.-)

Die  zur  Sittenpolizei  zukommandierenden  Exekutivbeamten
  (vgl.  nachfolgende  Seite  395)  sind  aus  den  älteren,
unbedingt  zuverlässigen  Beamten  mit  Sorgfalt  auszuwählen.
Die  Beamten  haben  bei  der  Erfüllung  der  sittenpolizeilichen
Aufgaben  jedes  Aufsehen  zu  vermeiden,  den  Frauenspersonen
mit  Ruhe  und  Gemessenheit  zu  begegnen,  sich  insbesondere
jedes  schroffen  Verhaltens  und  aller  unangemessenen  Bemerkungen
  zu  enthalten.  Sie  müssen  sich  Takt  und  einen
sicheren  Blick  anzueignen  wissen,  um  bei  ihrem  Einschreiten
keinen  Mißgriff  zu  tun.  Wenn  den  Sittenpolizeibeamten
von  Privatpersonen  angezeigt  wird,  daß  Frauenspersonen
  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben  oder  sich  solcher
verdächtig  gemacht  haben,  so  sollen  die  Beamten  sich  darauf
beschränken,  die  Personalien  der  Beschuldigten  sowie  des  Anzeigenden
  festzustellen.  Dabei  ist  jede  angebotene  Legitimation
ungesäumt  an  Ort  und  Stelle  selbst  entgegenzunehmen  und  zu
prüfen.  Wenn  es  tunlich  und  geboten  ist,  hat  der  Beamte  die

1)  MstErl.  vom  10.  Dezember  1900,  2)  Erk.  d.  RG.  vom  11.  Januar
II  3634.  1881,  Pr  Wl.  2  194.