392  Spezieller  Teil.

nötigen  Feststellungen  auch  in  der  Wohnung  der  Frauensperson,
sofern  diese  im  Polizeibezirke  liegt,  vorzunehmen  und  zu  diesem
Zwecke  die  Frauensperson  nach  der  Wohnung  zu  begleiten.
Nur  wenn  sich  auf  diese  Weise  oder  sonst  in  schonender,  jedoch
den  Zweck  sichernder  Art  die  Feststellung  der  Personalien  der
Frauensperson  nicht  erreichen  läßt,  oder  wenn  aus  anderen
Gründen  eine  vorläufige  Festhaltung  derselben  unbedingt
geboten  erscheint,  ist  sie  in  möglichst  schonender  Weise  der
nächsten  Revier-  oder  sonstigen  Polizeiwache  zuzuführen,  und
dort  sofort  —  auch  zur  Nachtzeit  —  der  Reviervorsteher  oder
sonstige  Vorsteher  der  Polizeiwache  oder,  wenn  dieser  abwesend
und  nicht  alsbald  zu  rufen  sein  sollte,  sein  Vertreter  zu  benachrichtigen,
  welcher  das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen  hat.
Auch  in  diesem  Falle  darf  eine  nicht  unter  sittenpolizeilicher
Kontrolle  stehende  Frauensperson,  sofern  sie  von  einer  Privatperson
  denunziert  ist,  nicht  im  Gewahrsam  behalten  werden,
sondern  ist  nach  Aufnahme  einer  Verhandlung  sofort  wieder
zu  entlassen.  Falls  der  Anzeigende  sich  nicht  zu  legitimieren
vermag,  ist  er  gleichfalls  zum  Erscheinen  auf  der  Revier=  oder
sonstigen  Polizeiwache  behufs  der  Feststellung  seiner  Personalien
aufzufordern.  Uniformierte  Beamte  sollen  im  allgemeinen
wegen  sittenpolizeilicher  Verfehlungen  nur  gegen  solche  Frauenspersonen
  einschreiten,  von  denen  sie  mit  Bestimmtheit  wissen,
daß  dieselben  unter  sittenpolizeilicher  Kontrolle  stehen.  Gegen
andere  Frauenspersonen  wegen  sittenpolizeilicher  Verfehlungen
einzuschreiten,  ist  den  uniformierten  Beamten  —  soweit  es
sich  nicht  um  offensichtliche,  das  Publikum  unbedingt  verletzende,
grobe  und  ein  sofortiges  Einschreiten  erfordernde  Verstöße  oder
um  die  Unterstützung  anwesender,  nicht  uniformierter  Beamten
auf  deren  Ersuchen  handelt  —  zu  untersagen.1)  Diese  Grundsätze
  sind  insoweit  zur  Durchführung  zu  bringen,  als  es  sich
nicht  um  kleinere  Städte  und  Landgemeinden  handelt,  in  denen
den  Exekutivbeamten  die  unter  sittenpolizeilicher  Kontrolle
stehenden  Frauenspersonen  genau  bekannt  sind,  oder  um  Orte,
wo  es  keine  besonderen  (nicht  uniformierte)  Sittenunterbeamte
gibt.  Es  ist  indessen  erwünscht,  daß  nur  da,  wo  die  lokale

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  22.  Februar  1899  II  13167.