B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  71.  393

Organisation  es  unbedingt  erheischt,  diese  Ausnahmen  von  den
vorstehend  aufgestellten  Grundsätzen  zugelassen  werden.1)

Über  das  Verhalten  der  Polizei  gegenüber  denjenigen
Frauenspersonen,  die  von  Privatpersonen  angezeigt  werden,
gewerbsmäßig  Unzucht  zu  treiben  oder  sich  in  dieser  Beziehung
verdächtig  gemacht  haben,  bestimmt  der  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom
29.  März  1902  Ia  1077,  im  Anschluß  an  die  früheren  Erlasse
vom  19.  Februar  1900  IIa  340  und  vom  22.  Februar  1899
II  13167,  ferner  noch  folgendes:

1.  Frauenspersonen,  welche  durch  ihr  Verhalten  auf  der
Straße  den  Verdacht  hervorrufen,  der  gewerbsmäßigen
Unzucht  nachzugehen,  sind  nicht  sogleich  festzunehmen,
sondern  zunächst  von  dem  Beamten  unauffällig  auf  das
Unschickliche  ihres  Benehmens  aufmerksam  zu
machen  und  zu  verwarnen.  Setzen  sie  trotz  der  Verwarnung
  ihr  anstößiges  Treiben  fort,  so  sind  sie  zur  Feststellung
  ihrer  Person  nach  der  Polizeiwache  zu  führen.
Dabei  ist  jedes  Aufsehen  zu  vermeiden,  auch  hat  der  Beamte
  den  Frauenspersonen  mit  Ruhe  und  Gemessenheit
zu  begegnen  und  sich  insbesondere  jedes  schroffen  Verhaltens
  und  aller  unangemessenen  Bemerkungen  zu  enthalten.


2.  Über  die  Einlieferung  hat  der  Beamte  eine  mit  seiner
Namensunterschrift  zu  versehende  Anzeige  zu  erstatten,  in
welcher  ausführlich  die  Gründe  anzugeben  sind,  die  ihn
zur  Festnahme  veranlaßt  haben.

3.  Auf  der  Polizeiwache  ist  sofort  in  der  üblichen  Weise  die
Person  der  Festgenommenen  festzustellen,  wobei  von
sämtlichen  für  den  Zweck  zu  Gebote  stehenden  Mitteln
Gebrauch  zu  machen  ist.  In  geeigneten  Fällen  wird  sich
eine  mündliche  Nachfrage  in  der  von  der  Frauensperson
angegebenen  Wohnung  empfehlen.

4.  Auf  Grund  des  beschafften  Materials  hat  nunmehr  der  in
jedem  dieser  Fälle  alsbald  zu  benachrichtigende  Vorsteher
der  Polizeiwache  oder  dessen  Vertreter  nach  Maßgabe  der

1)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  19.  Februar  1900  II#a  340.