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Spezieller  Teil.

Bestimmungen  unter  5  darüber  Entscheidung  zu  treffen,
ob  die  festgenommene  Person  zu  entlassen  oder  nach  dem
Polizeigewahrsam  einzuliefern  ist.

.  Diejenigen  Frauenspersonen,  welche  nach  den  polizeilichen

Feststellungen  eine  feste  Wohnung  haben,  sind,  sofern  sie
nicht  bei  Kupplern,  Prostituierten  oder  sonst  übel  beleumundeten
  Personen  wohnen,  nach  Aufnahme  eines
kurzen  Protokolls  und  nach  Aushändigung  einer  Vorladung
vor  die  Sittenpolizei  zu  ihrer  Vernehmung  sofort  zu  entlassen.
  Diejenigen  Frauenspersonen,  welche  keine  feste
Wohnung  haben  oder  nach  den  polizeilichen  Feststellungen  bei
übel  berüchtigten  Personen  (Kupplern,  Prostituierten  usw.)
wohnen,  sind  einstweilen  nach  dem  Polizeigewahrsam  einzuliefern
  und  sobald  als  möglich  einer  Vernehmung  durch
einen  mit  der  Bearbeitung  der  sittenpolizeilichen  Geschäfte
betrauten  Beamten  zu  unterziehen.  Das  gleiche  hat  mit
den  Frauenspersonen  zu  geschehen,  die  zugeben,
Gewerbsunzucht  zu  treiben,  ohne  der  sittenpolizeilichen
  Aufsicht  unterstellt  zu  sein.

.  Die  Frauenspersonen,  welche  hiernach  dem  Polizeigewahrsam

zu  überweisen  sind,  müssen  dort  mit  Ausnahme  derjenigen,
die  geständlich  Gewerbsunzucht  treiben,  getrennt  von  den
der  sittenpolizeilichen  Aufsicht  unterstehenden  Frauenspersonen
  untergebracht  werden.

.  Die  mit  der  Bearbeitung  der  sittenpolizeilichen  Geschäfte

betrauten  Beamten  der  Polizeiverwaltung  haben  alle  erforderlichen
  weiteren  Maßnahmen  zu  treffen.  Erscheint
nach  dem  Ergebnis  der  Vernehmung  und  der  sonstigen
Erhebungen  der  Verdacht,  daß  die  in  Rede  stehenden
Frauenspersonen  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben,  begründet,
und  hat  infolgedessen  eine  ärztliche  Untersuchung  stattzufinden,
  so  ist  den  Personen,  welche  eine  feste  Wohnung
bei  nicht  übel  beleumundeten  Leuten  haben,)  die  Wahl  zu
lassen,  ob  sie  sich  der  polizeilichen  Untersuchung  unterwerfen
  oder  binnen  einer  kurz  zu  bemessenden  Frist  ein
ärztliches  oder,  wo  dieses  erforderlich  erscheint,  ein  amts-1)

  Nr.  5  Abs.  1.