B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  71.  395

ärztliches  Attest  über  ihren  Gesundheitszustand  beibringen
wollen.

8.  Wird  die  Untersuchung  durch  den  Polizeiarzt  gewählt  oder
wird  sie  mangels  Beibringung  eines  ärztlichen  Attestes
innerhalb  der  gestellten  Frist  erforderlich,  so  ist  sie  auf
keinen  Fall  in  Gemeinschaft  mit  der  Untersuchung  der
unter  sittenpolizeilicher  Aufsicht  stehenden  Personen,  sondern
gesondert  vorzunehmen.  In  gleicher  Weise  ist  bei  der
Untersuchung  der  unter  Nr.  6  bezeichneten  Personen  zu
verfahren,  bei  denen  wegen  des  Mangels  einer  festen
Wohnung  bei  nicht  übel  beleumundeten  Leuten  jene  Wahl
nicht  in  Frage  kommen  kann.

9.  Je  nach  dem  Ergebnisse  der  polizeiärztlichen  Untersuchung
bezw.  dem  Inhalt  des  ärztlichen  Attestes  sind  seitens  der
Sittenpolizei  die  erforderlichen  weiteren  Verfügungen  zu
treffen.

Für  den  Exekutivdienst  der  Sittenpolizei  dürfen  nur  Beamte
ausgewählt  werden,  welche  die  für  diesen  Dienst  erforderlichen
Eigenschaften,  insbesondere  das  nötige  Taktgefühl,  einen  sicheren
Blick,  Ruhe,  Besonnenheit  und  Umsicht  besitzen.  Diese  Beamten
haben  bei  allen  ihren  Amtshandlungen  sich  gegenwärtig  zu
halten,  daß  es  für  eine  anständige  weibliche  Person  nichts
schimpflicheres  geben  kann,  als  in  den  Verdacht  zu  geraten,
der  gewerbsmäßigen  Unzucht  nachzugehen.

Die  eingelieferten,  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  verdächtigen,
aber  noch  nicht  unter  sittenpolizeiliche  Kontrolle  gestellten
Frauenspersonen  sind  tunlichst  in  Einzelhaft  unterzubringen.
Unter  allen  Umständen  ist  wenigstens  auf  eine  Trennung  der
unter  Kontrolle  stehenden  von  den  der  Prostitution  verdächtigen,
aber  nicht  unter  Kontrolle  stehenden  Frauenspersonen  bei  der
Polizei  zu  halten.1)

3.  Machen  sich  minderjährige  weibliche  Personen  der
gewerbsmäßigen  Unzucht  verdächtig,  so  ist  an  die  Eltern  oder
Vormünder  die  Aufforderung  zu  richten,  dem  unsittlichen
Treiben  Einhalt  zu  tun.  Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  17.  Juli  1900  IIa  3060.