396  Spezieller  Teil.

so  ist  bei  Minderjährigen  unter  18  Jahren  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  1900  der  Antrag  auf  Fürsorgeerziehung
durch  die  dazu  berechtigten  und  verpflichteten  Behördent)  zu
stellen.  Die  sittenpolizeiliche  Kontrolle  darf  erst  angewendet
werden,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  die  Anordnung  der
Fürsorgeerziehung  abgelehnt  hat  und  die  dagegen  eingelegte
Beschwerde  erfolglos  geblieben  ist.  Bei  Minderjährigen  über
18  Jahren  ist,  wenn  die  an  die  Eltern  oder  Vormünder  gerichtete
  Aufforderung  erfolglos  bleibt,  die  Verhängung  der
sittenpolizeilichen  Kontrolle  zwar  zulässig,  es  ist  aber  unverzüglich
dem  Vormundschaftsgericht  unter  Mitteilung  der  an  die  Eltern
oder  Vormünder  gerichteten,  fruchtlosen  Aufforderung  und  der
sonstigen  bei  der  Polizeibehörde  vorhandenen  Vorgänge  von
der  Sachlage  Kenntnis  zu  geben,  um  dessen  Einschreiten  unter
den  Voraussetzungen  der  88  1666  oder  1838  des  BG.  herbeizuführen.
  Die  Anordnungen  des  Vormundschaftsgerichts  können
sowohl  seitens  der  Kommunalverwaltungen  wie  seitens  der
zahlreichen  kirchlichen  und  sonstigen  für  die  Hebung  der  Sittlichkeit
  und  die  Erziehung  der  Jugend  tätigen  Vereine  wesentlich
unterstützt  werden,  wenn  diese  dem  Gemeindewaisenrat  oder
dem  Vormundschaftsgericht  für  solche  Fälle  zur  Führung  der
Vormundschaft  oder  Pflegeschaft  geeignete,  mit  ihnen  in  Verbindung
  stehende  Personen  allgemein  benennen,  sich  dem
Vormundschaftsgericht  gegenüber  bereit  erklären,  für  die  Unterbringung
  der  Minderjährigen  in  geeigneten  Anstalten  und
Familien  zu  sorgen  und  namentlich  die  Kosten  dieser  Unterbringung
  zu  übernehmen,  wenn,  was  häufig  der  Fall  sein
wird,  die  zunächst  Verpflichteten  hierzu  uicht  imstande  sind.)

Zur  Bekämpfung  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  bei  Mädchen
im  jugendlichen  Alter  sind  die  Polizeiverwaltungen  der
größeren  Städte  ferner  anzuweisen:

1.  In  allen  Fällen,  in  denen  Minderjährige  der  gewerbsmäßigen
  Unzucht  verdächtig  sind  und  eine  an  die  Eltern
oder  Vormünder  zu  richtende  Aufforderung,  dem  unsittlichen

1)  §  4  des  Ges.  tember  1902  Ia  6462,  Mstl.
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  11.  Sep-  S.  165.