B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  71.  397

Treiben  Einhalt  zu  tun,  ohne  Erfolg  bleibt,  ist  dem  Vormundschaftsgericht
  Mitteilung  zu  machen.

2.  Werden  Kinder  unter  12  Jahren  wegen  liederlichen  Umhertreibens
  aufgegriffen,  so  ist  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  19001)  zu  verfahren  und  beim  Vorliegen
  einer  strafbaren  Handlung  der  Antrag  auf  Fürsorgeerziehung
  zu  stellen.

3.  Wenn  jugendliche  Personen  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren
der  gewerbsmäßigen  Unzucht  verdächtig  sind  und  ihr  Treiben
eine  strafbare  Handlung  darstellen  könnte,  so  ist  stets  der
Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  erstatten,  um  eine  Bestrafung
oder  Überweisung  zur  Fürsorgeerziehung  herbeizuführen.

Die  Vormundschaftsgerichte  sind  angewiesen,  die  ihnen  von
den  Polizeibehörden  oder  der  Staatsanwaltschaft  bekannt
gegebenen  Fälle  sorgfältig  zu  prüfen.  Ergibt  sich  dabei  die
Notwendigkeit,  den  Eltern  das  Recht  zur  Erziehung  des  im
kindlichen  Alter  befindlichen  oder  diesem  Alter  nahe  stehenden
Mädchens  abzusprechen,  so  wird  es  sich  für  die  Gerichte  regelmäßig
  empfehlen,  mit  der  Kommunalverwaltung  wegen  Üübernahme
  des  Mädchens  in  die  Waisenpflege  in  Verbindung  zu
treten,  geeignetenfalls  auch  deren  Vermittelung  in  Anspruch  zu
nehmen,  um  die  Aufnahme  des  Mädchens  in  eine  auf  privater
Wohltätigkeit  beruhende  Anstalt  zu  ermöglichen.  Es  ist  deshalb
auf  die  Gemeindeverwaltungen  dahin  einzuwirken,  daß  sie  derartigen
  Anträgen  der  Vormundschaftsgerichte  gegenüber  ein
möglichst  weitgehendes  Entgegenkommen  bezeugen.)

4.  Die  Befugnis  der  Polizeiverwaltung,  Wohnungsbeschränkungen
  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  und
Erhaltung  des  öffentlichen  Anstandes  gegen  Prostituierte  zu
verhängen,  ergibt  sich  aus  der  ihr  in  §  10  IH.  17  ALR.  und
z  6  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850
gestellten  Aufgabe  und  ist  überdies  in  §  361  Nr.  6  des  StfGB.
ausdrücklich  anerkannt,  indem  dort  Weibspersonen  mit  Haftstrafe
und  demnächstiger  Einsperrung  in  eine  Arbeitsanstalt  bedroht
sind,  welche,  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen

1)  GS.  S.  264.  ꝛ)  Val.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom
11.  Februar  1899  II  18866.