398  Spezieller  Teil.

Aufsicht  unterstellt,  den  zur  Sicherung  der  öffentlichen  Ordnung
und  des  öffentlichen  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Verfügungen
  und  Vorschriften  zuwiderhandeln.1')  Die  polizeiliche
Aufsicht  ist  nun  nicht  nach  Umfang  und  Inhalt  vom  Gesetz  fest
begrenzt;  es  handelt  sich  dabei  nicht  um  eine  unter  gewissen
Voraussetzungen  eintretende  Maßregel,  sondern  sie  ist  in  das
Ermessen  der  Polizeibehörde  gestellt  und  findet  ihre  Grenze
daher  auch  nur  in  der  dieser  gestellten  Aufgabe  d.  h.  hier  in
der  Sicherung  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen
Anstandes  je  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen.  Ob  die
Prostituierten  Eigentümer  des  betr.  Hauses  sind  und  ob  ihnen
event.  aus  der  Versagung  des  persönlichen  Bewohnens  desselben
oder  aus  der  dadurch  veranlaßten  notwendigen  Aufhebung  des
Kaufvertrages  materielle  Nachteile  erwachsen,  erscheint  unerheblich.
  Denn  dem  Eigentümer  einer  Sache  steht  deren  Gebrauch
nach  §  26  1  8  ALR.2)  nur  insoweit  zu,  als  durch  denselben  die
in  den  Gesetzen  des  Staates  vorgeschriebenen  Schranken  nicht
überschritten  werden.  Wenn  die  Prostituierten  daher  auch  das
Eigentum  an  dem  Hause  zufolge  des  produzierten  Kaufvertrages
etwa  besitzen  sollten,  so  stände  ihnen  ein  Recht  zur  Benutzung
desselben  zur  gewerbsmäßigen  Unzucht  gleichwohl  nicht  zu,  und
sie  sind  daher  auch  durch  die  polizeiliche  Maßregel  in  ihren
Rechten  nicht  verletzt.  Ihre  etwaigen  Interessen  stehen  diesen
gesetzlich  nicht  gleich  und  nicht  unter  gleichem  gesetzlichem  Schutz.)

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  den  wegen  gewerbsmäßiger
Unzucht  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellten  Frauenspersonen
das  Wohnen  nicht  nur  in  bestimmten  einzelnen  Häusern,  sondern
auch  in  den  Häusern  bestimmter  einzelner  ganzer
Straßen  zu  untersagen.  Diese  Befugnis  wird  auch  durch  den
eigentümlichen  Besitz  des  Hauses  seitens  einer  solchen  Frauensperson
  nicht  aufgehoben.4)  Selbstverständliche  Voraussetzung
für  die  Geltend  machung  der  Befugnis  der  Polizeibehörde  zum
gedachten  Verbot  des  Wohnens  in  einer  Straße  gegenüber  den
unter  Sittenkontrolle  stehenden  Frauenspersonen  ist  allerdings,

1)  Vgl.  Entsch.  d.  Oberverwaltungs-  *:)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni
gerichts  3  338.  1892  1  Nr.  666.

2)  Vgl.  Art.  111  des  EG.  zum  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni
BGB.  vom  18.  August  1896.  1886,  Pr  VBl.  7  352.