B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  71.

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daß  das  Verbot  geschieht  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe
und  Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes.*:)

Aus  den  Bestimmungen  über  das  Recht  der  Freizügigkeit
ist  nicht  zu  folgern,  daß  den  unter  Sittenkontrolle  stehenden
Frauenspersonen  unbedingt  das  Recht  beiwohne,  in  sämtlichen
Teilen  eines  Ortes  Wohnung  zu  nehmen.2)

Die  polizeiliche  Auflage  an  eine  Prostituierte,  die  Wohnung
zu  wechseln,  kann,  fofern  sie  auf  eine  entsprechende  sittenpolizeiliche
  Vorschrift  gestützt  ist,  nicht  nur  Kontrolldirnen,  die
zur  Miete  wohnen,  sondern  auch  solchen  gemacht  werden,  die
Eigentümerinnen  der  von  ihnen  bewohnten  Häuser  sind.  Das
OVG.  hat  in  den  Erk.  vom  10.  November  18773)  und  vom
9.  Juni  18864)  die  Grundsätze  entwickelt,  welche  für  die  Beschränkung
  der  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellten  Weibspersonen
in  Betreff  des  Bewohnens  bestimmter  Häuser  maßgebend  sind,
und  wiederholt  ausgesprochen,  daß  solche  Beschränkungen  auch
auf  das  Wohnen  selbst  in  dem  eigentümlich  besessenen  Hause
ausgedehnt  werden  dürfen.5)  Die  Unzulässigkeit  einer  solchen
polizeilichen  Maßnahme  ergibt  sich  auch  nicht  aus  Artikel  9  der
Verfassungsurkunde.  Wenn  daselbst  das  Eigentum  für  unverletzlich
  erklärt  ist,  so  hat  damit  der  Gebrauch  des  Eigentums  nur
insoweit  geschützt  werden  sollen,  als  er  erlaubt  und  rechtmäßig  ist,
d.  h.  die  in  den  Gesetzen  des  Staates  vorgeschriebenen  Schranken
nicht  überschreitet.ös),  Ein  Recht  der  Grundstücksbesitzerin,  ihr
Eigentum  zur  gewerbsmäßigen  Unzucht  zu  benutzen,  kann  nicht
anerkannt  werden;  solcher  Benutzung  setzt  das  von  der  Polizeibehörde
  zu  wahrende  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung7)  eine
Schranke,  von  der  die  Prostituierte  sich  nur  durch  Aufgabe  ihres  unzüchtigen
  Gewerbes  befreien  könnte,  der  erlaubte  Gebrauch  ihres
Eigentumes  ist  ihr  durch  die  polizeiliche  Maßnahme  nicht  entzogen.3)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni
1886,  Pr  VBl.  7  352.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni
1886,  Pr  VWl.  7  352.

2)  Entsch.  8  337.

4)  Pr  VWBl.  1886  S.  352.

b)  So  in  Sachen  1  „C  85/1890,  I
A  31/1892,  I  A  56/1896,  1  B  39/1899.

6)  Vgl.  8  26  1  8  ALR.,  der  nach
Art.  111  des  EG.  zum  BGB.  vom
18.  August  1896  noch  in  Geltung  steht.

7)  §  10  II  17  ALR.,  86  Ges.  über
die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März
1850,  §  361  Nr.  6  des  Reichs-Strafgesetzbuchs.


8)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November
1901  1  1814,  Pr  VBl.  23  631,  v.  Kptz
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  578  und  ogl.  Erk.
d.  OVG.  vom  25.  April  1902  1  672
##.  24  101,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.=k4.

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