400  Spezieller  Teil.

Die  Befugnis  der  Polizeibehörde,  einer  unter  sittenpolizeilicher
Aufsicht  stehenden  Frauensperson  das  Wohnen  in  einem
bestimmten  Hause  zu  untersagen,  wird  durch  den  Umstand  nicht
eingeschränkt,  daß  ihr  Ehemann  Inhaber  der  Wohnung  ist
und  daß  sie  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtst)
gebunden  ist,  ihrem  Ehemann  in  dessen  Wohnung  zu  folgen.
Aufenthaltsbeschränkungen,  zu  denen  die  Staatsgewalt  einer
Ehefrau  gegenüber  befugt  ist,  können  nicht  dadurch  beseitigt
werden,  daß  der  Ehemann  entgegengesetzte  Anordnungen  trifft.
Auf  den  Gebrauch  eines  Hauses  zum  Betriebe  gewerbsmäßiger
Unzucht  hat  dessen  Eigentümer  der  das  öffentliche  Interesse
vertretenden  Polizeibehörde  gegenüber  kein  Recht.)

5.  Es  ist  eine  irrige  Ansicht,  daß  die  seitens  der  Polizei  der
Heilanstalt  überwiesenen  syphilitischen  Prostituierten  Polizeigefangene
  seien.  Die  Prostituierten  werden  vielmehr  nach  Feststellung
  ihrer  Erkrankung  von  der  Polizei  der  Heilanstalt  zugeführt,
  wobei  an  letztere  das  Ersuchen  gerichtet  wird,  die  Kranken
nicht  eher  zu  entlassen,  als  bis  deren  Heilung  erfolgt  ist;  die
Eigenschaft  von  Polizeigefangenen  erhalten  dieselben  dadurch
nicht.  Die  Polizei  hat  nicht  die  Aufgabe,  auf  ihre  Kosten  die
Heilung  der  an  ansteckenden  Krankheiten  leidenden  Personen
bewirken  zu  lassen;  sie  ist  vielmehr,  soweit  die  Unterbringung
solcher  Personen  in  einer  Heilanstalt  zur  Verhinderung  einer
weiteren  Verbreitung  der  Seuche  notwendig  erscheint,  befugt,
dem  Erkrankten  selbst,  wie  auch  der  Gemeinde,  in  deren  Interesse
die  sanitätspolizeiliche  Maßregel  geboten  ist,  im  Wege  der
Polizeiverfügung  aufzugeben,  für  die  Heilung  in  einer  geeigneten
Anstalt  Sorge  zu  tragen.  Daß  die  fraglichen  Kosten  zu  den
Polizeikosten,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  Polizeikostengesetzes
  vom  20.  April  18928)  von  der  Staatskasse  zu  tragen
sind,  nicht  gehören,  ergibt  sich  ferner  aus  folgendem:  die  der
Staatskasse  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Polizeiverwaltung
sind  im  8  2  aaO.  erschöpfend  aufgeführt.  Die  Kosten  für
Heilung  und  Verpflegung  von  erkrankten  Prostituierten  sind
dort  nicht  genannt.  Sie  können  auch  nicht  unter  die  dort

1)  §  1354  des  BGB.  2.  Erg.  Bd.  579  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.
")  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  April  1902  vom  ¾9ö  Juni  1306,  e  7  352.
1  672,  Pr  VBl.  24  101,  v.  Kptz  Rspr.  *:)  GS.  S.  8