B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  71.  401

erwähnten:  „besonderen  Ausgaben  im  Interesse  der  örtlichen
Polizeiverwaltung“"  mitbegriffen  werden,  da  sie  sonst  in  der  in
der  Begründung  zu  dem  Entwurfe  des  Gesetzes  enthaltenen
Spezialisierung  der  fraglichen  Gruppe  von  Kosten,  unter  welcher
die  Kosten  für  die  Untersuchung  der  Prostituierten  erwähnt
sind,  hätten  mit  aufgeführt  werden  müssen.  Die  Kosten  für
die  Heilung  und  Verpflegung  der  Prostituierten  stellen  sich
vielmehr  als  solche  Polizeikosten  —  im  weiteren  Sinne  —  dar,
welche  zu  den  im  8  2  Absatz  2  des  Gesetzentwurfes  von  1889
und  in  dem  zweiten  Absatze  der  Begründung  zu  §  2  des  Gesetzentwurfes
  vom  Jahre  1892  aufgeführten  gehören  und  von
welchen  ausdrücklich  erklärt  ist,  daß  sie,  wenn  sie  auch  im
polizeilichen  Interesse  notwendig  und  durch  polizeiliche  Zwangsmaßnahmen
  entstanden,  doch  nicht  vom  Staate  zu  tragen  sind.
Sobald  eine  syphilitisch  erkrankte  Prostituierte  dem  Krankenhause
  zugeführt  werden  muß,  ist  der  Magistrat  mittels  polizeilicher
  Verfügung  sogleich  zu  ersuchen,  im  sanitätspolizeilichen
Interesse  für  die  Fortsetzung  des  Heilverfahrens  bis  zur  erfolgten
Heilung  auf  städtische  Kosten  Sorge  zu  tragen.:)

Die  Kosten,  welche  die  Zwangsheilung  von  geschlechtskranken
  Prostituierten  veranlaßt,  sind  mittelbare  und  deshalb
von  der  Gemeinde  zu  erstattende  Polizeikosten  auch  in  dem
Falle,  wo  die  zu  heilende  Person  aus  polizeilichem  Gewahrsam
in  die  Heilanstalt  gebracht  und  nach  der  Heilung  wieder  in
polizeilichen  Gewahrsam  genommen  wird.  Denn  die  bisherigen
Polizeigefangenen  sollen  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem  Polizeigefängnis
  gar  nicht  ihre  volle  Freiheit  wieder  erlangen,  sondern
behufs  Durchführung  ihrer  Heilung  einem  unmittelbaren  Zwange
unterworfen  werden,  der  zur  sicheren  Erreichung  des  im  gesundheitspolizeilichen
  Interesse  zu  verfolgenden  Zweckes  ebenfalls
in  einer  Beschränkung  der  Bewegungsfreiheit  bestehen  muß.
Die  Ausführung  der  Zwangsheilung  macht  eine  Festhaltung
der  zu  heilenden  Personen  im  Krankenhause  erforderlich.  Sie
werden  zwar  aus  dem  Polizeigefängnis  auf  Grund  der
ergangenen  Anordnung  der  Polizeibehörde  tatsächlich  entlassen,
aber  nicht  in  völlige  Freiheit  gesetzt,  sondern  zu  einem  anderen

1)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom  10.  Juli  1893  II  7825.
v.  Arnstedt,  Polizetrecht.  II.  26