402  Spezieller  Teil.

polizeilichen  Zwecke,  der  Zwangsheilung,  in  ein  neues  Gewahrsam,
das  der  Krankenanstalt,  übergeführt.  Die  Freiheitsentziehung
bleibt  bei  ihnen  bestehen,  sie  wechselt  aber  ihren  Zweck.  Sie
wird  nicht  im  Krankenhause  zu  demselben  Zwecke  fortgesetzt,  zu
welchem  sie  im  Polizeigefängnis  erfolgt  war.  Die  Kosten,  die
hierdurch  im  Krankenhause  verursacht  werden,  sind  daher  keine
„Polizeigefängniskosten“  im  Sinne  des  8  2  des  Gesetzes  vom
20.  April  1892,  sondern  Kosten  der  Zwangsheilung,  also  nicht
unmittelbare,  sondern  mittelbare  Polizeiverwaltungskosten.2)
Die  Kosten,  welche  die  Zwangsheilung  von  geschlechtskranken
Prostituierten  veranlaßt,  sind  von  den  Gemeinden  auch  für
außerhalb  der  Gemeinde  wohnende  Prostituierte  zu
erstatten,  wenn  sie  wegen  Herumtreibens  innerhalb  des  Gemeindebezirkes
  von  der  Polizei  festgenommen  worden  sind.  Eine  der
gewerbsmäßigen  Unzucht  ergebene  Person,  die  an  einer  ansteckenden
  Geschlechtskrankheit  leidet,  gefährdet  die  Gesundheit
des  Publikums  oder  einzelner  von  seinen  Mitgliedern  an  jedem
Orte,  an  welchem  sie  sich  auf  der  Straße  umhertreibt,  um
Männer  anzulocken.  Die  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem
eine  solche  Person  betroffen  wird,  ist  daher  auf  Grund  des
8  10  IL  17  ALR.  und  des  §1  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
vom  11.  März  1850  zum  polizeilichen  Einschreiten  gegen  sie
befugt  ohne  Rücksicht  darauf,  wo  die  Person  ihre  Wohnung
hat.  Daß  das  Umhertreiben  auf  der  Straße  zum  Zwecke  des
Aufsuchens  einer  Gelegenheit  zum  Betriebe  der  Unzucht  erfolgt,
kann  bei  einer  unter  polizeiliche  Kontrolle  gestellten  Prostituierten
ohne  weiteres  angenommen  werden,  ohne  daß  es  eines  besonderen
Nachweises  hierfür  in  jedem  einzelnen  Falle  bedarf.  Die  Tatsache,
  daß  eine  solche  Person,  während  sie  mit  einer  ansteckenden
Krankheit  behaftet  ist,  sich  in  den  Straßen  einer  Stadt  herumtreibt,
  stellt  einen  polizeiwidrigen  Zustand  dar,  der  in  dieser
Stadt  hervortritt  und  zu  dessen  Beseitigung  die  Ortspolizeibehörde
  dieser  Stadt  verpflichtet  ist.2)  Über  die  Heilung  von
Geschlechtskrankheiten  bei  Fürsorgezöglingen  siehe  Erk.  des
1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober  1.  Erg.  Bd.  47.  Über  die  Frage,  welche
1899  1  1645,  Pr  Bl.  21  538,  v.  Kptz  Gemeinde  die  Kosten  für  die  Zwangs-Rspr.
  1.  Erg.  Bd.  47.  heilung  von  Prostituierten  zu  tragen

:)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober  hat,  vgl.  auch  PrVBl.  18
1899,  Pr  VBl.  21  541,  v.  Kotz  Rspr.