B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  71.  403

Bundesamts  für  Heimatwesen  vom  12.  November  1904,
Pr  BWl.  26  471.

Eine  zur  Ausführung  der  5§sl  361  Z.  6  und  362  des  Strafgesetzbuchs
erlassene  polizeiliche  Vorschrift,  welche  bestimmt,  daß  die  der
Sittenkontrolle  unterstellten  Frauen  zimmer  vertraglich  ihre
Aufnahme  in  ein  Hospital  bei  Erkrankung  an  einer  ansteckenden
  Geschlechtskrankheit  sicherzustellen  und  sich  jederzeit
auf  Erfordern  darüber  durch  Vorzeigung  der  Abonnementsquittung
  auszuweisen  haben,  ist  rechtsungültig.  Sie  verfolgt
keine  gesundheitlichen,  sondern  nur  finanzielle  Zwecke,  weil  sie
Schadloshaltung  der  Stadtgemeinde  bezüglich  der  Kosten  des
Heilverfahrens,  welche  erfahrungsmäßig  nachträglich  von  den
Dirnen  selten  erlangt  werden  können,  herbeiführen  will.  Sie
liegt  nicht  im  Rahmen  des  §  361  Z.  6  Strafgesetzbuchs.)

Das  Bestreben,  die  Allgemeinheit  der  Steuerzahler
von  den  Kosten  der  Heilung  der  unter  sittenpolizeilicher
Aufsicht  stehenden  Weibspersonen  zu  befreien,  erscheint  an
sich  gerechtfertigt.  Es  wird  sich  dies  dadurch  erreichen  lassen,
daß  in  geeigneten  Fällen  in  die  von  den  Polizeibehörden  auf
Grund  des  §  361  Z.  6  des  Strafgesetzbuchs  erlassenen  sittenpolizeilichen
  Vorschriften  eine  Bestimmung  ausgenommen  wird,  wonach
die  der  sittenpolizeilichen  Aufsicht  unterstellten  Weibspersonen
verpflichtet  werden:

1.  sich  in  einem  Krankenhause  ärztlich  behandeln  zu  lassen,
wenn  sie  bei  der  polizeilichen  Untersuchung  geschlechtlich
krank  oder  überhaupt  an  einer  ansteckenden  Krankkheit
leidend  befunden  werden,  und

2.  jederzeit  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  den  Nachweis
zu  führen,  daß  zwischen  ihnen  und  einer  Krankenanstalt
eine  Vereinbarung  besteht,  nach  der  sie  berechtigt  sind,
eintretendenfalls  die  Anstalt  zu  benutzen.

Sind  in  den  betreffenden  Ortschaften  Krankenhäuser  vorhanden,
  so  wird  es  sich  eventuell  empfehlen,  die  Benutzung
dieser  Anstalten  vorzuschreiben.  Dadurch,  daß  von  den  Polizeibehörden
  jener  Nachweis  gefordert  wird,  werden  die  der  sittenpolizeilichen
  Aufsicht  unterstellten  Personen  gezwungen,  sich  für

1)  Erk.  d.  KG.  vom  2.  Mai  1900,  DJZ.  S.  483,  Pr  VBl.  22  334.
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