404  Spezieller  Teil.

Krankheitsfälle  Unterkunft  und  Pflege  in  einem  Krankenhause
zu  sichern  und  die  dafür  zu  entrichtenden  Beträge  selbst  aufzubringen.
  Die  polizeiliche  Kontrolle  wird  zweckmäßig  gelegentlich
  der  ärztlichen  Untersuchung  ausgeübt.  Sie  hat  sich
lediglich  darauf  zu  erstrecken,  ob  von  den  Weibspersonen  auch
tatsächlich  die  ihre  Aufnahme  in  ein  Krankenhaus  sichernden
Leistungen  erfüllt  sind.  Dagegen  ist  die  Einziehung  der  von
jenen  Personen  an  die  Krankenhäuser  zu  entrichtenden  Beiträge
Sache  der  Empfangsberechtigten;  die  Polizeibehörden  haben  sich
hierbei  jeder  Mitwirkung  zu  enthalten.1#)

6.  Seit  Erlaß  des  Reichsgesetzes  betreffend  Anderungen  und
Ergänzungen  des  Strafgesetzbuchs  vom  25.  Juni  19002)  sind  die
Polizeibehörden,  auch  ohne  besondere  Ermächtigung,  zuständig,
gegen  Personen,  die  sich  der  Zuhälterei  schuldig  machen,
unter  Anwendung  der  ihnen  von  den  Gesetzen  verliehenen
Zwangsmittel  einzuschreiten.  Jenes  Gesetz  hat,  eine  Lücke  des
bis  dahin  geltenden  Rechtszustandes  ausfüllend,  die  Zuhälterei
als  solche  zu  einem  strafbaren  Tatbestand  erhoben.  Der  neu
in  das  Strafgesetzbuch  eingestellte  §  181a  bedroht  mit  Strafe
eine  männliche  Person,

welche  von  einer  Frauensperson,  die  gewerbsmäßig  Unzucht
betreibt,  unter  Ausbeutung  ihres  unsittlichen  Erwerbes  ganz
oder  teilweise  den  Lebensunterhalt  bezieht,  oder  welche
einer  solchen  Frauensperson  gewohnheitsmäßig  oder  aus
Eigennutz  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  unzüchtigen
Gewerbes  Schutz  gewährt  oder  sonst  förderlich  ist  (Zuhälter).

Der  neue  Strafrechtssatz  will  unter  Abstandnahme  von  den
Forderungen  einer  bestimmten  kupplerischen  Handlung  den  Zuhälter
  schon  deshalb  der  Strafe  unterwerfen,  weil  er  Zuhälter
ist,  also  das  Zuhältertum  als  solches  verbieten.  Das  Verhältnis
des  Zuhälters  zu  seiner  Dirne  erscheint  selbstverständlich  nicht
immer  in  der  nämlichen  Form;  doch  lassen  sich  auf  Grund  der
gemachten  Erfahrungen  seine  Hauptzüge  angeben.  In  der
Regel  benutzt  der  Zuhälter  die  Prostituierte,  welche  Schutzbedürfnis
  oder  Zuneigung  mit  ihm  in  Verbindung  führt,  als
Erwerbsquelle.  Er  nimmt  wissentlich  an  ihrem,  durch  die

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  13.  April  *)  Röl.  S.  304.
1898  II  2543.