B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizel.  871.  405

Unzucht  erzielten  Erwerbe  teil,  um  selbst  ein  dem  Müßiggang
und  den  Vergnügungen  gewidmetes  Leben  zu  führen.  Eine
andere  Klasse  von  Zuhältern  übt  ihre  Tätigkeit  in  der  Art  aus,  daß
sie  den  Prostituierten  mit  Bezug  auf  das  unzüchtige  Gewerbe
Schutz  gewähren  oder  sonst  förderlich  sind.  Dies  kann  neben  der
Annahme  von  Lebensunterhalt,  aber  auch  ohne  solche  geschehen,
oder  wenigstens,  ohne  daß  eine  solche  Annahme  beweisbar  ist.
Daß  diese  letzte  Art  von  Zuhältern  durch  ihr  Treiben  ebenso
gemeingefährlich  ist,  als  die  erste,  bedarf  keiner  Ausführung:)
Es  ist  Recht  wie  Pflicht  der  Polizeibehörden,  das  Treiben
solcher  Personen,  auf  welche  tatsächlich  die  durch  das  Gesetz
festgestellten  Merkmale  der  Zuhälterei  zutreffen,  auf  das
schärfste  zu  überwachen,  nicht  allein  um  jenem  Treiben  Einhalt
zu  tun  und  die  Schuldigen  zu  gerichtlicher  Verantwortung  zu
ziehen,  sondern  auch  um  den  Gefahren,  die  sich  aus  der  Art
ihres  Umganges  und  ihrer  ganzen  Lebensführung  für  die  Gesamtheit
  ergeben,  durch  geeignete  Maßnahmen  entgegenzuwirken.
Daß  als  solche  Maßnahmen  auch  Verfügungen  zu  gelten  haben,
welche  den  des  Zuhältereibetriebs  überführten  Männern  bestimmte
  Handlungen  unter  Androhung  von  Zwangsmaßregeln
in  Gemäßheit  des  5.  Titels  des  Landesverwaltungsgesetzes  vom
30.  Juli  1883  untersagen,  bedarf  keines  Beweises.  Auch
wenn  derartige  Verfügungen  die  Handlungs=  und  Bewegungsfreiheit
  des  Betroffenen  beschränken,  könnten  sie  als  rechtlich
unzulässig  nur  in  dem  Falle  bezeichnet  werden,  daß  sie  anderweit
bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  dem  Gesetz  vom  12.  Februar
1850  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit,  zuwiderliefen.2)
Die  Annahme  der  Polizeibehörde  ist  durchaus  zutreffend,
daß  in  dem  ihr  unterstellten  Polizeibe  zirk  das  Herumstreifen
oder  Herumstehen  der  Zuhälter  in  Begleitung  oder  in  der
Nähe  von  Dirnen,  sowie  zur  Nachtzeit  in  der  Nähe  von
Schlupfwinkeln  der  Unzucht,  ihr  Besuch  von  Wirtschaften  und
Vergnügungslokalen  in  Gesellschaft  von  Dirnen,  ihr  Verweilen
in  deren  Wohnungen  nach  Weggang  des  sonstigen  Männerbesuchs
typiscche  Betätigungen  des  Zuhältertums  und  somit  eine  Gefahr  für
1)  Vgl.  Erk.  d.  OVB.  vom  25.  Fe-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Februar

bruar  1902,  Entsch.  41  422,  v.  Kptz  1902,  Entsch.  41  423,  v.  Kptz  Rspr.
Rsopr.  2.  Erg.Bd.  553.  2.  Erg.  Bd.  553.