406  Spezieller  Teil.

die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  seien,  deren  Bekämpfung
eine  Aufgabe  der  die  Sicherheits-=  und  insbesondere  die  Sittenpolizei
  handhabenden  amtlichen  Organe  bildet.  Daß  hierbei  die
Behörde  nicht  bloß  abstrakte  Möglichkeiten  ins  Auge  faßt  und
daß  ihre  Annahme  nicht  bloß  auf  subjektiver  Auffassung  beruht,
sondern  sich  auf  Erwägungen  stützt,  die  durch  Tatsachen  gerechtfertigt
  sind,  kann  füglich,  wenn  die  eben  erwähnten  Momente
vorliegen,  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.  Es  genügt  in  dieser
Beziehung  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  solches  Gebahren  der
Zuhälter  die  Sicherheit  der  Männer,  die  mit  den  Dirnen  in  Beziehung
  getreten  sind  oder  treten  wollen,  wie  auch  die  Sicherheit
der  Dirnen  selbst  bedroht,  und  daß  es  vor  allem  die  öffentliche
Sittlichkeit,  die  ein  Teil  der  öffentlichen  Ordnung  ist,  durch  Erregung
  von  Anstoß  und  Argernis,  durch  Verletzung  des  Schamgefühls
  ehrbarer  Personen,  die  auf  den  Straßen  verkehren,
gefährdet.:)
g  72.
Die  Einrichtung  von  Bedürfnisanstalten  und  Abfuhr  der  Fäkalien.

Die  Grundeigentümer  haben  gegenüber  der  Polizei  die  Verpflichtung,
  ihr  Grundstück  in  einem  polizeimäßigen,  den  öffentlichen
  Interessen  entsprechenden  Zustande  zu  erhalten.  Dazu
gehört  auch  eine  ordnungsmäßige  Einrichtung  der  Abtrittsgruben,
  die  ordnungsmäßige  Entleerung  derselben  sowie  die
Fortschaffung  der  Fäkalien.  Andererseits  sind  die  Stadtgemeinden
  wohl  berechtigt,  durch  besondere  statutarische  Anordnungen
  die  Abfuhr  der  Fäkalien  und  die  damit  im
Zusammenhang  stehende  Entleerung  der  Abtrittsgruben  in  den
Kreis  der  von  ihnen  zu  erledigenden  Aufgaben  zu  ziehen.2)
Und  da  diese  Abfuhr  und  ihre  Regelung  durch  die  Gemeinde
häufig  nur  dann  vollständig  und  sicher  durchgeführt  werden
kann,  wenn  ein  allgemeiner  Zwang  zur  Benutzung  der  von
der  Gemeinde  eingerichteten  Abfuhranstalt  angeordnet  wird,
so  erscheint  die  Polizei  befugt,  alle  bewohnten  Grundstücke
einem  solchen  Zwange  zu  unterwerfen  und  den  Eigentümern

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Februar  9  Entsch.  des  Oberverwaltungs-1902,
  Entsch.  41  424,  v.  Kph  Rspr.  gerichts  32  305.
2.  Erg.Bd.  553.