B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  72.  407

die  Benutzung  der  städtischen  Abfuhranstalt  für  die  Entleerung
der  Gruben  und  Fortschaffung  der  Fäkalien  vorzuschreiben.
Denn  damit  verfolgt  die  Polizei  nur  gesundheitspolizeiliche
Zwecke,  die  Beseitigung  und  Abwehr  von  Gefahren  für  die
Gesundheit  der  Einwohner,  wie  sie  sich  leicht  bei  ungenügender
und  ordnungswidriger  Entleerung  der  Gruben,  sowie  bei  unsorgfältiger
  Fortschaffung  ihres  Inhaltes  durch  Benutzung  ungeeigneter
  Transportmittel  ergeben.1i)  Aber  die  unerläßliche
Voraussetzung  für  den  polizeilichen  Zwang,  sich  solcher  durch
Ortsstatut  eingerichteten  Anstalt  zu  bedienen,  ist  stets,  daß  das
Ortsstatut  selbst  rechtlichen  Bestand  hat.  Ist  dies  nicht  der
Fall,  sind  in  dem  Statut  für  die  Benutzung  der  Anstalt  Bedingungen
  aufgestellt,  die  dem  Recht  widersprechen,  so  kann
die  Polizei  ihrerseits  die  Eigentümer  nicht  zwingen,  sich  solchen
rechtswidrigen  Bedingungen  zu  unterwerfen.  Mit  dem  Rechtsbestand
  der  statutarischen  Abfuhranstalt  fällt  auch  der  Rechtsbestand
  einer  die  Benutzung  dieser  Anstalten  zwangsweise
vorschreibenden  Verordnung.  Durch  die  Rechtsungültigkeit  des
Statuts  wird  auch  der  Verordnung  der  Polizeibehörde  die
rechtliche  Grundlage  entzogen.?)  Über  den  Zutritt  von  Luft
und  Licht  in  die  Klosetträume  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
25.  Januar  1889,  Pr  VBl.  10  338.

Der  Eigentümer  eines  Platzes,  welcher  Ansammlungen
von  Menschen  auf  dem  Platze  veranstaltet  oder  duldet,  kann
polizeilich  zur  Errichtung  von  Aborten  (Bedürfnisanstalten)  angehalten
  werden.  Die  Errichtung  von  Aborten  gehört  zur
Gesundheits=  und  Ordnungs-(Sitten-)  Polizei,  nicht  aber  zur
Wohlfahrtspolizei.“)

Die  Bedürfnisanstalten  in  Gewerbebetrieben  müssen  so
eingerichtet  sein,  daß  sie  für  die  Zahl  der  Arbeiter  ausreichen,
daß  den  Anforderungen  der  Gesundheitspflege  entsprochen  wird
und  daß  ihre  Benutzung  ohne  Verletzung  von  Sitte  und  Anstand
erfolgen  kann.4)

1)  Entsch.  des  OVG.  32  306,  26  2)  Pa  l.  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Mai
54  u.  28  356  und  vgl.  Erk.  d.  O##G.  1895  729,  Pr  VBBl.  16  500  und
vom  26.  Auril  1397,  Pr  Vl.  18  494.  Entsch.  o86.  7  389.

i)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Januar  4)  §  120  b  Abs.  4  der  Gewerbe-1901
  IV  33,  Prvvi.  22  454,  v.  Kptz  Ordnung.

Rspr.  1.  Erg.  Bd.  517.