408  Spezieller  Teil.

Das  Publikum  ist  im  allgemeinen  und  zunächst  für  die  Befriedigung
  seiner  Lebens=  und  sonstigen  natürlichen  Bedürfnisse
auf  sich  selbst,  auf  die  Benutzung  privater  Anstalten  angewiesen.
Gleichwohl  kann  sich  unter  Umständen  der  Verkehr  auf  den
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  so  gestalten,  daß  das
Publikum  in  die  Zwangslage  versetzt  wird,  entweder  die  eigene
Gesundheit  zu  gefährden  oder  aber  den  Anforderungen  der
öffentlichen  Ordnung  und  Sittlichkeit  sowie  der  allgemeinen
Salubrität  entgegenzuhandeln.  Zur  Beseitigung  von  Notständen
  solcher  Art  erwächst  der  Polizei  das  zweifellose  Recht
wie  Pflicht,  außergewöhnliche  Vorkehrungen  (z.  B.  Herstellung
von  Bedürfnisanstalten)  zu  treffen  unter  Heranziehung  desjenigen,
  welchem  die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
obliegen,  d.  h.  der  Stadtgemeinde.W)

Abschnitt  III.
Aufssicht  über  Lustbarkeiten  und  Wirtshausverkehr.

g  73.
Veranstaltung  öffentlicher  Lustbarkeiten.

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs=  oder  deklamatorische
  Vorträge,  Schaustellungen  (Vorführung  von
Riesen,  Zwergen,  lebenden  Bildern,  akrobatischen  Schaustellungen,
  Sten  B.  S.  2387),  theatralische  Vorstellungen,
ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft
dabei  obwaltet,  in  seinen  Wirtschafts=  oder  sonstigen  Räumen
öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher  Veranstaltung
seine  Räume  benutzen  lassen  will,  bedarf  zum  Betriebe  dieses
Gewerbes  der  Erlaubnis  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  bereits
erwirkte  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer.
  Die  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  versagen:

1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Tatsachen  vorliegen,  welche
die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  beabsichtigten  Ver-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juni  29.  November  1876,  Entsch.  1  265  und
1885,  PrVBl.  7  96  und  Entsch.  12  vom  24.  Mai  1895,  Pr  VBl.  16  500.
387  und  ogl.  Erk.  d.  OVG.  vom