B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  409
anstaltungen  den  Gesetzen  oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen
werden;

2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal
wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen
Anforderungen  nicht  genügt;

3.  wenn  der  den  Verhältnissen  des  Gemeindebezirkes  entsprechenden
  Anzahl  von  Personen  die  Erlaubnis  bereits
erteilt  ist.

Aus  den  unter  Ziffer  1  angeführten  Gründen  kann  die
Erlaubnis  zurückgenommen  werden.1i)  Über  den  Begriff  der
„Theatralischen  Vorstellungen“  vgl.  Erk.  des  OV  G.  vom  11.  Mai
1903,  Entsch.  43  304,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  407.  Zuständig
zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß
und  in  landkreisangehörigen  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern
  der  Magistrat.?)  Wer  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,
Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus  oder  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  bedarf
der  vorgängigen  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.3)  Gegen  die
versagende  Verfügung  ist  Klage  und  Beschwerde  zulässig.“)
Unter  die  „sonstigen  Lustbarkeiten“  fallen  Kegel-  und
Messerwurfspiele,  Karussels,  Schießbuden  und  überhaupt  alle
Darbietungen,  welche  im  wesentlichen  zur  Ergötzung  und  Unterhaltung
  des  Publikums  dienen.5)  Wer  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  seines  Wohnortes  oder  der  durch  besondere
Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindebezirk
  des  Wohnorts  gleichgestellten  nächsten  Umgebung  desselben
ohne  Begründung  einer  gewerblichen  Niederlassung  und  ohne
vorgängige  Bestellung  in  eigener  Person  Musikaufführungen,
Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  und  der

1)  .  33  a  der  GewO.  zember  1896,  Mst  Bl.  v.  J.  1897
121  8G.  und  81  der  Vd.  vom  S.  23;  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juli

31.  Dezember  1883,  GS.  1884  S.  7.

2)  §  33  b  der  GewO.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Dezember
1881,  Entsch.  9  402.

5)  Val.  Mst  Erl.  vom  15.  November
1896,  Mst  Bl.  S.  239;  vom  17.  De-1897,

  Entsch.  32  106,  Pr  VBl.  19  8,
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.Bd.  121;  Erk.  d.
OVG.  vom  22.  März  und  15.  April
1898,  Entsch.  34  210  und  216,  v.  Kotz
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  120;  Erk.  d.  OVG.
vom  1.  Dezember  1899,  Pr  VBl.  21  183.