410  Spezieller  Teil.

Wissenschaft  dabei  obwaltet,  darbieten  will,  bedarf  eines  Wandergewerbescheins.)
  Zum  Wahrsagen  und  Traumdeuten  darf
ein  Wandergewerbeschein  nicht  erteilt  werden.2)

Das  Wahrsagen,  sobald  es  gewerbsmäßig  ausgeübt  wird,  erscheint
  nach  §  360  Ziff.  11  des  StfGB.  strafbar,  da  es  als  dem
Aberglauben  Vorschub  leistend  und  dadurch  schweres  Argernis
gebend  für  einen  groben  Unfug  zu  erachten  ist.“)  Die  Polizeibehörden
  sind  deshalb  angewiesen,  gegen  Wahrsagerei,  sowie
gegen  öffentliche  Ankündigungen,  welche  ein  Anerbieten  zu
solchem  Wahrsagen  enthalten,  durch  Herbeiführung  des  gesetzlichen
  Strafverfahrens  einzuschreiten.4)

Ein  Wandergewerbeschein  für  den  Betrieb  der  in  §&amp;  55  Ziffer  4
der  GewO.  bezeichneten  Gewerbe  gewährt  die  Befugnis  zum
Gewerbebetriebe  in  einem  andern  als  dem  Bezirke  derjenigen
Verwaltungsbehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat,  nur  dann,
wenn  er  auf  den  anderen  Bezirk  von  dessen  Verwaltungsbehörde
  ausgedehnt  ist.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die
Ausdehnung  eines  derartigen  Wandergewerbescheines  kann
für  eine  kürzere  Dauer  als  das  Kalenderjahr  oder  für  bestimmte
Tage  während  des  Kalenderjahres  erfolgen;  die  Ausdehnung  ist
zu  versagen,  sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirkes
entsprechende  Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine
bereits  erteilt  oder  ausgedehnt  sind.  Die  Verwaltungsbehörde
kann  die  von  ihr  bewilligte  Ausdehnung  nach  Maßgabe  des
8  58  GewO.  zurücknehmen.

Die  Vorschriften  der  88  105  Abs.  1  und  105b  bis  g  der
Gew  O.  wegen  der  Sonntagsruhe  in  den  Gewerbebetrieben
finden  auf  Musikaufführungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten  keine
Anwendung.  Die  Gewerbetreibenden  können  die  Arbeiter  in
diesen  Gewerben  nur  zu  solchen  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen
  verpflichten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes
einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten.5)
Unaufschiebbar  ist  eine  Arbeit  da,  „wo  entweder  nach  den
allgemeinen  Betriebsverhältnissen  des  Gewerbes,  oder  nach  den

1)  §  55,  4  GewO.  5  Mä  vom  14.  Oktober  1873,
)  Mörb  vom  11.  Februar  1873,  Mst  l.  S.  303.
MstBl  S  5)  S  105,  1  der  Gew  O.

*)  —*  v.  J.  1873  S.  242.