B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  411

besonderen  Verhältnissen  des  Ortes  und  den  darauf  sich
gründenden  Bedürfnissen  und  Gewohnheiten  der  Bevölkerung
der  Gewerbetreibende  dem  Publikum  seine  Dienste  nicht  versagen
  darf,  ohne  die  wirtschaftlichen  Grundlagen  seines  Betriebes
zu  gefährden.“1)

Die  Aufgabe  der  Polizei  ist  es,  die  Aufführung  solcher  Darbietungen
  und  Vorstellungen  zu  überwachen.  Sie  kann  daher
über  Gegenstand,  Zeit  und  Art  des  Vortrages  sowie  auch  über
die  Bekleidung  und  das  Benehmen  des  Vortragenden  Bestimmung
treffen.2)

Eine  Polizeiverordnung  darf  den  Begriff  der  öffentlichen
Lustbarkeit  nicht  ausdehnen  und  andere  Lustbarkeiten  nicht
den  öffentlichen  gleichstellen,  während  andererseits  einer
Einschränkung  des  Begriffes  der  öffentlichen  Lustbarkeit  und
damit  des  Gegenstandes  der  Polizeiverordnung  kein  Hindernis
entgegensteht.5)

Vorschriften  in  Polizeiverordnungen,  welche  die  Veranstaltung
und  Duldung  von  Lustbarkeiten  in  Gast=  und  Schanklokalen  von
einer  besonderen,  dem  Lokalinhaber  zu  erteilenden  polizeilichen
Erlaubnis  abhängig  machen,  haben  seit  Geltung  des  §  33  der
Gewerbeordnung  ihre  Rechtswirksamkeit  verloren  und  die  im
§  33a  nicht  genannten  Lustbarkeiten,  wie  insbesondere  bloße
Musikaufführungen  in  Wirtschafts=  und  sonstigen  Räumen
sind  von  der  Erlangung  einer  vorgängigen  Genehmigung  überhaupt
  nicht  mehr  abhängig.  Abweichendes  gilt  nur  von  Tanzlustbarkeiten,
  welche  nach  8  33c  der  Novelle  vom  1.  Juli  1883
sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  (mithin  auch  den
auf  Grund  landesrechtlicher  Bestimmungen  erlassenen  Polizeiverordnungen)
  zu  richten  haben.  Die  bei  der  polizeilichen
Kontrolle  der  Art  und  Weise  der  Darbietung  von  Lustbarkeiten
im  allgemeinen  festzuhaltenden  Gesichtspunkte  sind  in  dem
Ministerialerlaß  vom  30.  März  1879  unter  Bezugnahme  auf  eine
derselben  als  Muster  beigefügten  Polizeiverordnung  der  Regierung

1)  S.  18  der  Begründung  zur  2)  Vgl.  Erkenntnis  des  Oberver-Novelle
  v.  J.  1878.  waltungsgerichts  vom  3.  März  1899,
2)  Sten  B.  S.  1695  und  1701,  ogl.  Entsch.  35  442,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-Entsch,
  des  OVG.  17  391,  Erk.  d.  KG.  Bd.  514.
vom  5*  März  1895,  Entsch,  des  K.