412  Spezieller  Teil.

zu  Düsseldorf  vom  25.  Januar  1879  hervorgehoben.  Es  kommt
danach  vornehmlich  darauf  an,  eine  angemessene  zeitliche  Begrenzung
  dieser  Lustbarkeiten,  eine  vorgängige  Prüfung  der
denselben  zu  Grunde  zu  legenden  Programme,  Textbücher  usw.
und  nach  Umständen  die  Ausschließung  jugendlicher  Personen
zu  sichern.  Da  die  Abhaltung  von  Lustbarkeiten  in  „Räumen“
im  Sinne  des  #  33a  der  Gewerbeordnung  von  einer  jedesmaligen
  polizeilichen  Erlaubnis  im  einzelnen  nicht  abhängig  ist,
so  wird  auf  andere  Weise  Vorsorge  dahin  zu  treffen  sein,  daß
die  Polizeibehörden  von  der  Abhaltung  solcher  Lustbarkeiten
stets  früh  genug  Kenntnis  erlangen,  um  eine  wirksame  Aufsicht
über  dieselben  ausüben  zu  können.  Es  würde  dem  nichts
entgegenstehen,  durch  Polizeiverordnung  vorzuschreiben,  daß
über  Lustbarkeiten  in  Wirtschafts=  oder  sonstigen  Räumen  die
betreffenden  Lokalinhaber  der  Polizeibehörde  jedesmal  eine
vorgängige  förmliche  Anzeige  zu  erstatten  haben.  Daß  Lustbarkeiten,
  welche  den  besonderen  Umständen  nach  mit  Wahrung
der  öffentlichen  Ordnung  und  namentlich  auch  der  Sittlichkeit
nicht  verträglich  erscheinen,  auch  ohne  die  Unterlage  ausdrücklicher
gewerbepolizeilicher  Vorschriften  bezw.  Polizeiverordnungen
nicht  geduldet  werden  dürfen,  ist  bezüglich  der  Vorzeigung
anatomisch-pathologischer  Museen,  Panoptiken,  Wachsfigurenkabinetten
  u.  dergl.  bereits  in  dem  Ministerialreskript
vom  21.  Februar  1887  hervorgehoben  worden.  Es  ist  von
gleichen  allgemeinen  Gesichtspunkten  aus  bei  der  polizeilichen
Kontrolle  von  Lustbarkeiten  überhaupt,  gleichviel  ob  dieselben
gesetzlich  an  eine  besondere  Konzession  oder  Erlaubnis  gebunden
sind  oder  nicht  —  zu  verfahren  und  wird  in  Fällen,  in  denen
sich  einer  erheblichen  Schädigung  der  bezeichneten  öffentlichen
Interessen  in  anderer  Weise  nicht  ausreichend  begegnen  lassen
sollte,  neben  der  Zurücknahme  der  erteilten  Erlaubnis  im  geordneten
  Verfahren  und  event.  Herbeiführung  der  strafrechtlichen
Verfolgung  des  Schuldigen  die  sofortige  Inhibierung  derartiger
anstößiger  Lustbarkeiten  zu  bewirken  sein.)

In  Betreff  der  Begriffsbestimmung  einer  öffentlichen.
Lustbarkeit  führt  der  Erlaß  des  FM.  und  M.  d.  J.  vom

1)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  23.  Juli  2)  Mst  Bl.  S.  38.
1889  II  5583,  5523.