B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  73.  413

23.  Februar  1889,  FM.  II  2141  und  M.  d.  J.  I  B  8312)
aus,  daß  die  Zugänglichkeit  keine  unbegrenzte  zu  sein  braucht.
Der  Umstand,  daß  beispielsweise  Personen  im  jugendlichen
Alter  von  der  Teilnahme  an  der  Lustbarkeit  ausgeschlossen  sind,
benimmt  der  Lustbarkeit  nicht  schon  den  Charakter  der  öffentlichen.
  Es  genügt,  daß  die  Lustbarkeit  anderen  als  nur  individuell
bestimmten  Personen  zugänglich  ist.  Trifft  dies  zu,  so  ist  unerheblich,
  ob  die  Zugänglichkeit  von  der  Erfüllung  einer  Bedingung,
  z.  B.  der  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes,  abhängig
gemacht  wird,  oder  ob  die  Lustbarkeit  von  einem  Einzelnen  oder
einem  Verein,  einer  Gesellschaft,  ob  dieselbe  in  einem  Privathause
  oder  in  einem  Wirtshause  veranstaltet  wird.  Es  ergibt  sich
jedoch  hieraus  auch,  daß  die  Lustbarkeit  nicht  schon  um  deswillen
eine  öffentliche  ist,  weil  sie  in  einem  Wirtshause  stattfindet,
vorausgesetzt  nur,  daß  die  Räume,  in  welchen  sie  veranstaltet
wird,  während  dieser  Zeit  nicht  allgemein  zugänglich  sind.1)

Über  den  Begriff  des  Darbietens  und  der  Offentlichkeit  bei  den
Musikaufführungen  usw.,  welche  der  vorgängigen  Erlaubnis  der
Ortspolizeibebörde  bedürfen,  vgl.  Erkenntnis  des  Oberverwaltungsgerichts
  vom  28.  November  1895.2)

Bringt  der  Unternehmer  einer  öffentlichen  Lustbarkeit,  zu
der  die  nach  dem  bestehenden  Rechte  erforderliche  polizeiliche
Genehmigung  nur  bedingungsweise  erteilt  war,  demnächst  bei
der  Polizeibehörde  den  Antrag  auf  Genehmigung  einer  den
auferlegten  Bedingungen  gemäß  anderweit  ein  zurichtenden
Lustbarkeit  an,  so  liegt  darin  weder  eine  Zurücknahme  des
zuerst  gestellten  Genehmigungsantrages,  noch  ein  Verzicht  auf
Einlegung  der  Rechtsmittel,  die  dem  Antragsteller  gegen  die  auf
diesen  ersten  Antrag  erlassene  polizeiliche  Verfügung  zustanden.3)

Ein  polizeiliches  Verbot,  auf  einem  Privatgrundstück  Lustbarkeiten
  in  Betrieb  zu  setzen,  wird  durch  den  Hinweis  auf  die
Gefahren,  welche  dem  Publikum  durch  die  Lage  des  Grundstücks
in  der  Nachbarschaft  eines  Eisenbahnüberganges  entstehen  können,
nicht  gerechtfertigt.4)

1)  Vgl.  auch  Ministerialerlaß  vom  1903,  Entsch.  42  387,  v.  Kptz  Rspr.
2.  November  1884,  Ministerialblatt  2.  Erg.Bd.  572.

S.  251  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  No-9

  Entsch.  29  312.  vember  1904,  Pr  Vl.  26  697,  v.  Kptz
9  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar  Rsor.  3.  Erg.  Bd.  409.