414  Spezieller  Teil.

Über  die  Untersagung  der  Inbetriebnahme  eines  Dampfkarussels
  oder  sonstiger  Lustbarkeiten  auf  einem  Privatgrundstück
  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  19.  Dezember  1904,
Entsch.  46  343,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  407.

Nach  dem  klaren  Wortlaut  des  maßgebenden  8  33a  der
Reichsgewerbeordnung  bedarf  es  für  die  gewerbsmäßige
öffentliche  Veranstaltung  von  Singspielen,  Gesangsund
  deklamatorischen  Vorträgen,  Schaustellungen  von
Personen  oder  theatralischen  Vorstellungen,  ohne  daß
ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,
  der  Genehmigung.  Es  wird  also  hier  mit  der  Möglichkeit
gerechnet,  daß  bei  einzelnen  derartigen  Darbietungen  ein  höheres
Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  und  hinsichtlich
dieser  zugleich  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  sie  von  einer  besonderen
  Genehmigung  nicht  abhängig  sein  sollen.  Ob  aber
ein  solches  höheres  Interesse  obwaltet  oder  nicht,  läßt  sich
nur  nach  der  Eigenart  der  einzelnen  Darbietung  bestimmen,
nämlich  danach,  ob  ihr  nach  ihrem  Inhalt  und  nach  der  Art,
wie  sie  geboten  wird,  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  beizumessen  ist.  Dem  Gedanken,  daß  dies  nicht
nach  dem  objektiven  Wert  der  einzelnen  Leistung,  sondern  nach
dem  Eindruck  zu  bestimmen  ist,  den  der  Veranstalter  auf  die
Zuhörer  und  Zuschauer  auszuüben  beabsichtigt,  konnte  mit  dem
Wortlaut  des  §  33.  nicht  Ausdruck  gegeben  werden.  Überdies
läßt  sich  nicht  bezweifeln,  daß  eine  unterhaltende  Wirkung  mit
den  im  8  33a  genannten  Darbietungen  auch  dann  verbunden
sein  kann,  wenn  sie  des  höheren  Interesses  der  Kunst  oder
Wissenschaft  nicht  entbehren;  und  daß  im  Sinne  der  Reichsgewerbeordnung
  der  Begriff  der  Lustbarkeit  sich  nicht  mit  solchen
Darbietungen  ohne  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  erschöpft,  sondern  auch  diejenigen  mit  einem  solchen
höheren  Interesse  umfaßt,  läßt  sich  den  88  33b  und  55  Nr.  4
insofern  entnehmen,  als  hier  augenscheinlich  die  des  höheren
Interesses  der  Kunst  oder  Wissenschaft  entbehrenden  „Musikaufführungen,
  Schaustellungen,  theatralischen  Vorstellungen  oder
sonstigen  Lustbarkeiten“  den  eines  solchen  Interesses  nicht  entbehrenden
  Schaustellungen  usw.  und  sonstigen  Lustbarkeiten
gegenüber  gestellt  sind.  Die  im  Gesetzentwurf  enthaltenen