B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  415

Worte  „sonstige  Lustbarkeiten“  sind  im  5  33a  auch  nur  deshalb
gestrichen,  weil  der  Reichstag  nicht  alle,  sondern  lediglich  die
im  &amp;  33a  besonders  genannten  Lustbarkeiten  an  eine  vorgängige
Erlaubnis  binden  wollte.1)

Nach  dem  Erk.  des  OVG.  vom  9.  Februar  1898  kommt  für
die  Beantwortung  der  Frage,  ob  einer  unterhaltend  wirkenden
Veranstaltung  (Lustbarkeit)  ein  höheres  künstlerisches
Interesse  beiwohnt,  der  objektive  Inhalt  der  Darbietung  in
Betracht.  Die  angebotene  Leistung  oder  Schaustellung  muß
nämlich  geeignet  sein,  einem  höheren  Kunstinteresse  zu
dienen,  sei  es,  daß  durch  sie  die  Kunst  gefördert  oder  der
Genuß  an  deren  Erzeugnissen  verbreitet  und  zugänglich  gemacht
wird.  Um  zu  dieser  Annahme  zu  gelangen,  reicht  aber  nicht  in  allen
Fällen  schon  die  Feststellung  der  erforderlichen  Begabung  und
Ausbildung  des  beteiligten  Spielers  oder  Darstellers,  sowie
des  geeigneten  Inhalts  der  vorgetragenen  Stücke  hin;  es  muß
dabei  auch  der  Ausschluß  solcher  Umstände  gewahrt  sein,  welche
die  künstlerische  Leistung  und  Auffassung  von  vornherein  erheblich
  schmälern  oder  den  Genuß  daran  überhaupt  nicht  aufkommen
  lassen.  Werden  musikalische  oder  gesangliche  Vorträge
  an  Orten  geboten,  wo  fortgesetzt  Unruhe  und  äußere
Störungen  eintreten,  so  kann  naturgemäß  weder  auf  Seiten
des  Vortragenden  noch  bei  den  Zuhörern  ein  höheres  Kunstinteresse
  vorwalten.  Der  objektive  Inhalt  der  Darbietungen
kommt  also  nicht  allein  in  Betracht.2)

Zum  Begriff  „der  Leistungen  von  höherem  Kunstinteresse"
bemerkt  das  Erk.  des  OVG.  vom  15.  Mai  1902,  Entsch.  41  320,
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  573,  daß  damit  nicht  bloß  Leistungen
von  außergewöhnlichem  Kunstwerte  gemeint,  sondern  nur  solche
hierbei  ausgeschlossen  sind,  die  lediglich  Kunstfertigkeiten  sind  und
bloß  zur  Befriedigung  der  Schaulust  oder  zur  gewöhnlichen
Unterhaltung  dienen,  wennschon  andererseits  eine  Leistung  nicht
bereits  deshalb,  weil  sie  auch  zur  Unterhaltung  dient,  aufhört,
eine  Leistung  zu  sein,  bei  welcher  ein  höheres  Interesse  der

1)  Seeennhmann  1  —  Aufl.,  2)  Erkenntnis  b  Oberverwaltungs-Erk.
  d.  OVG.  vom  23.  April  1898,  gerichts  vom  21.  Juni  1901,  II  106.
75r*  20  37,  v.  Kptz  Rspr.  1  Erg.=  P.  B  151,  v.  Kptz  Rsor.  2.  Erg.

⁊  402  und  vgl.  Erk.  d.  OLG.  vom  Bd.  160.
9.  Februar  1898,  Pr  VBl.  20  37.