416  Spezieller  Teil.

Kunst  obwaltet.  Ob  man  es  in  dieser  Weise  mit  Leistungen  von
höherem  Kunstinteresse  zu  tun  hat,  ist  nach  den  gesamten  ob—
jektiven  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen.1)

Der  Inhaber  eines  Wirtschafts=  oder  sonstigen  Lokals,  der
die  in  §&amp;  33a  der  Gewerbeordnung  vorgesehene  Erlaubnis  erhalten
  hat,  bedarf  der  ortspolizeilichen  Erlaubnis  aus
5  33b  oder  §  60a  Gewerbeordnung  weder  dann,  wenn  er  die
in  8  33a  genannten  Lustbarkeiten  auf  eigene  Rechnung  in
seinen  Räumen  veranstaltet,  noch  wenn  er  seine  Räume  einem
Dritten  zu  solchen  Veranstaltungen  für  dessen  Rechnung  überläßt.
  Der  Dritte  bedarf  einer  Erlaubnis  aus  §#  33b  ebenfalls
nicht  und  einer  solchen  aus  §  60  a  nur  dann,  wenn  er  sich  nicht
auf  den  stehenden  Gewerbebetrieb  (am  eigenen  Wohnorte)  beschränkt.
  In  der  Wahl  des  Arbeits=  und  Hilfspersonals  ist
weder  der  Lokalinhaber  noch  der  Dritte,  sofern  er  nicht  das
Gewerbe  im  Umherziehen  betreibt,  von  einer  ortspolizeilichen
Erlaubnis  abhängig.2)  Die  Vorführung  eines  Kinematographen
fällt  unter  §  33b  der  Gewerbeordnung.3)  Die  gewerbsmäßige
Darbietung  von  Lustbarkeiten  der  im  §  33b  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Art  kann  von  der  Landesgesetzgebung  nicht  in
weiterem  Umfang,  als  dort  vorgesehen  ist,  von  einer  polizeilichen
  Erlaubnis  abhängig  gemacht  werden.4)

Einem  Gastwirt  darf  die  Einholung  ortspolizeilicher  Erlaubnis
zur  Veranstaltung  von  Instrumentalkonzerten  in  seinem
Gartenlokale  nicht  zur  Pflicht  gemacht  werden.  Dagegen  ist
im  übrigen  —  abgesehen  von  der  Zulassung  der  Konzerte  —
die  Ortspolizeibehörde  an  der  Durchführung  polizeilich  notwendiger
  Maßnahmen  unbehindert  und  insbesondere  auch
berechtigt,  bezüglich  der  Dauer  der  Konzerte  Bestimmung  zu
treffen  sowie  die  Abhaltung  derselben  im  Einzelfalle  zu  untersagen,
  falls  dies  durch  polizeiliche  Rücksichten  geboten  erscheint.5)

1)  Vgl.  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  K  G.
15  254,  16  354;  Erk.  d.  OVG.  vom
23.  April  1898  und  21.  Juni  1901,
Pr  VMl.  20  37,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-Bd.
  402  und  W  151,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  100.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April
1905,  Entsch.  47  328.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Mai
1903,  Entsch.  13  301,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  407.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Dezember
1904,  Entsch.  16  343,  v.  Kptz  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  107.

5)  MstNResk.  vom  4.  März  1889,
Mstl.  64.