B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  417

Wenn  ein  Amtsvorsteher,  um  eine  überschreitung  der  von
ihm  der  Lustbarkeit  gesetzten  Schranke,  —  beispielsweise  die
Ausdehnung  eines  Konzertes  über  die  Polizeistunde  hinaus  —
zu  verhindern,  Gendarmen  nach  dem  Festlokale  mit  der  Anweisung
  schickt,  für  den  Fall  einer  Ausdehnung  des  Konzertes
hiergegen  durch  Inhibierung  der  Lustbarkeit  einzuschreiten,  so
überschreitet  er  damit  seine  gesetzlichen  Befugnisse  nicht.1)

Die  bestehenden  Polizeiverordnungen  über  die  öffentliche
Veranstaltung  von  Singspielen  usw.  bieten  eine  Handhabe,  um
Vorstellungen  agitatorischen  Inhalts  bei  sog.  Familienabenden
zu  verhindern,  da  nicht  anzunehmen  ist,  daß  bei  diesen  Vorstellungen
  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  obwaltet.  Wenn
hiernach  die  Polizeibehörden  in  der  Lage  sind,  den  öffentlich
veranstalteten  Vorstellungen  solcher  Familienabende  entgegenzutreten,
  so  werden  sie  bei  Anwendung  gehöriger  Aufmerksamkeit
weiter  auch  diejenigen  Veranstaltungen  erforderlichenfalls  hindern
können,  welche  von  Vereinen  ausgehen  und  auf  Vereinsmitglieder
  beschränkt  bleiben.2)

Hinsichtlich  des  Verbotes  der  Teilnahme  von  Frauen  an
solchen  Familienabenden  vgl.  Entsch.  des  OV  G.  20  432,  wonach
die  Anwendbarkeit  des  8  8  des  Vereinsgesetzes  auf  derartige
Fälle  anzuerkennen  ist.  Ubrigens  ist  auch  Ausschüssen  und  Komitees
unter  Umständen  die  Eigenschaft  eines  Vereins  beizumessen.3)

Es  ist  unstatthaft,  daß  Zivilmusikkapellen  sich  Bezeichnungen,
  wie  Militärmusikschule,  Militärmusikvorschule
und  dergl.  beilegen,  da  diese  Bezeichnungen  beim  Publikum
zu  Irrtümern  über  den  privaten  Charakter  der  Schule  Anlaß
geben.  Die  Führung  derartiger  Bezeichnungen  ist  polizeilich
zu  verhindern.  Dagegen  ist  gegen  Bezeichnungen  wie  „Schule
für  Militärmusik"“  oder  „Musikschule  zur  Vorbildung  von  Militärmusikern“
  nichts  einzuwenden.  Auch  dürfen  die  Uniformen
der  Privatkapellen  nicht  zu  Verwechselungen  mit  den  in  der
Armee  eingeführten  Uniformen  Anlaß  geben.  Aus  diesem
Grunde  ist  das  Tragen  eines  Degens,  Hirschfängers,  Tschakos
sowie  die  Anbringung  von  Aufschlägen  an  den  Armeln,  von

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Sep-  2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom
tember  1888,  Entsch.  18  428,  v.  Kptz  4.  Januar  1895,  Pr  Wl.  16  Nr.  35.
Rspr.  2  61.  3)  Entsch.  des  RG.  18  169.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht,  II.  27