418  Spezieller  Teil.

Goldtressen  und  Sergeantenknöpfen,  von  Kantillen  an  den
Schwalbennestern  und  das  Tragen  schwarz-weiß-roter  Fangschnüre
  zu  untersagen.  Auch  können  nicht  Stehkragen,  sondern
nur  Umlegekragen,  auch  nicht  Metallknöpfe,  sondern  nur  Knöpfe
aus  anderem  Material  wie  Horn,  Steinnuß  usw.  zugelassen
werden.  Ebenso  dürfen  die  Besatzstreifen  und  Vorstöße  nicht
von  der  in  der  Armee  üblichen  roten  Farbe  sein.1)

Zur  Bekämpfung  der  sog.  Tingel-Tangel  schreibt  der
Erl.  des  M.  d.  J.  vom  13.  Januar  1895,  MstBl.  S.  19,  vor:

1.  Das  Verbot,  andere  als  von  der  Polizeibehörde  vorher
genehmigte  Singspiele,  Vorträge,  Schaustellungen  und
Vorstellungen  dieser  Art  zur  Aufführung  zu  bringen.

2.  Unternehmer  ist  derjenige,  der  gewerbsmäßig  für  eigene
Rechnung  die  Darbietungen  veranstaltet;  im  Wandergewerbe
hat  als  Unternehmer  zu  gelten,  wer  das  Gewerbe  für
eigene  oder  fremde  Rechnung,  in  eigener  Person  selbständig,
also  nicht  lediglich  als  Begleiters)  ausübt.5)

3.  Als  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  ist  das  Unternehmen
  gemäß  8  14  GewO.  anzumelden.  Sofern  der
Unternehmer  das  Gewerbe  in  seinen  Wirtschafts=  oder
sonstigen  Räumen  ausübt,  bedarf  er  der  Erlaubnis
gemäß  §  33  a;  sofern  er  es  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen  darbieten  will,  aber  der  vorgängigen  Erlaubnis
gemäß  8  33b  der  Gewd.

4.  In  fremden  Räumen  darf  das  Gewerbe  als  stehendes
oder  als  Wandergewerbe  in  der  Regel  nur  ausgeübt  werden,
sofern  der  Besitzer  der  Räume  die  Erlaubnis  aus  5+  33  a  GewO.
erwirkt  hat.  Eine  nur  gelegentliche,  nicht  gewerbsmäßige
Gestattung  von  Lustbarkeiten  der  gedachten  Art  in  seinen
Räumen  macht  den  Besitzer  jedoch  nicht  strafbar.

5.  Soll  das  Gewerbe  im  Umherziehen  betrieben  werden,
so  bedarf  der  Unternehmer  außer  der  Anmeldung  gemäß  &amp;14
eines  Wandergewerbescheines,  gemäß  8  55  Ziffer  4,  8  60
Abs.  2  und  sofern  er  es  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  (in  Schankwirtschafts=
  oder  anderen  dem  Publikum  zugänglichen

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  1.  Juni  2)  62  der  GewO.
1901  IIa  3119.  2)  §  55  daselbst.