B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  419

Räumen)  ausüben  will,  außerdem  noch  der  vorgängigen
Erlaubnis  gemäß  §  60  a  GewO.  Letztere  darf  nur  dann
erteilt  werden,  wenn  der  ordnungsmäßig  ausgestellte
Wandergewerbeschein  vorgelegt  wird  und  anzunehmen  ist,
daß  durch  die  Vorträge,  Schaustellungen  usw.  die  guten
Sitten  nicht  verletzt  werden.

6.  Ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  liegt  auch  dann  vor,
wenn  der  Unternehmer  zwar  im  Deutschen  Reiche  eine
gewerbliche  Niederlassung  besitzt,  die  Ausübung  des
Gewerbes  aber  außerhalb  des  Ortes  der  gewerblichen
Niederlassung  erfolgt.  Das  Vorhandensein  eines  Zimmers
zur  Entgegennahme  von  Bestellungen  und  die  Veranstaltung
von  Aufführungen  an  einem  Orte  während  längerer  Zeit
genügt  allein  noch  nicht  zur  Annahme  einer  gewerblichen
Niederlassung.

7.  Als  vorgängige  Bestellung,  welche  den  Begriff  des
Wandergewerbes  ausschließt,1)  kann  nur  ein  solches
Engagement  gelten,  wonach  die  volle  Gegenleistung  von
dem  Besteller  übernommen  wird.  Ist  der  Unternehmer
auf  Eintrittsgeld  oder  Tellerspenden  der  Zuhörer  ganz
oder  zum  Teil  angewiesen,  so  liegt  eine  Bestellung  im
Sinne  des  Gesetzes  nicht  vor.2)

Genehmigungen  der  Ortspolizeibehörden  zur  Veranstaltung  von
Musikaufführungen,  Singspielen,  Gesangs=  und  deklamatorischen.
Vorträgen,  theatralischen  Vorstellungen  oder  sonstigen  Lustbarkeiten
  aller  Art  und  zwar  sowohl  von  öffentlichen  Gesellschaften
als  von  Privat-  oder  von  geschlossenen  Gesellschaften  dargebotenen
erfordern  einen  Stempel  von  1,50  Mk.  Bei  Lustbarkeiten
geringfügiger  Art  beträgt  dieser  Stempel  50  Pf.3)

Lustbarkeiten  im  Sinne  der  Tarifstelle  39  sind  alle  der
Ergötzung  und  Unterhaltung  dienenden  Veranstaltungen  und
Vorführungen,  bei  denen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  nicht  obwaltet.  Unerheblich  für  den  Begriff  der
Lustbarkeiten  ist  der  Zweck  ihrer  Veranstaltung,  insbesondere,
ob  sie  zu  patriotischen,  kirchlichen,  gemeinnützigen,  wohltätigen

1)  §  55  GewO.  2)  Nr.  39  des  Stempeltarifs  zum

2)  Mitgeteilt  durch  Erl.  des  Ober-  Stempelsteuerges  vom  31.  Juli  1895,

präsidenten  der  Prov.  Westfalen  vom  GS.  S.  4
1.  Februar  1895  J  Nr.  906.

27*