420  Spezieller  Teil.

oder  mildtätigen  Zwecken  stattfinden  oder  nicht,  ferner  ob  die
Lustbarkeiten  von  einzelnen  Personen  oder  ganzen  Gesellschaften
dargeboten  werden,  ob  die  Veranstaltung  eine  gewerbsmäßige
ist  oder  nicht.  Als  Lustbarkeiten  im  Sinne  der  Tarifstelle  sind
hiernach  insbesondere  zu  erachten,  sofern  ein  höheres  Interesse
der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  nicht  obwaltet:  die  Veranstaltung
  von  Tanzbelustigungen,  Konzerten,  Theatervorstellungen,
Gesangs=  oder  deklamatorischen  Vorträgen,  Vorträgen  auf  dem
Klavier,  einem  mechanischen  oder  anderen  Musikinstrumente,
Vorstellungen  von  Kunstreitern,  Gymnastikern,  Eaquilibristen,
Ballet=  und  Seiltänzern,  Taschenspielern,  Zauberkünstlern,  Bauchrednern,
  Kraftmenschen,  das  Halten  von  Karussells,  Schaukeln,
Würfel=  oder  Schießbuden,  Marionettentheatern,  das  Schaustellen
von  Menschen  und  Tieren,  das  Vorzeigen  von  Panoramen,
Wachsfigurenkabinetts,  Museen,  das  Abbrennen  von  Feuerwerken,
die  Veranstaltung  öffentlicher  Aufzüge  (Vereins=  und  Schüleraufzüge,
  Fackelzüge  usw.),  Musikaufführungen  auf  öffentlichen
Straßen,  Plätzen  und  Wegen  und  dergl.  Dagegen  sind  die
Darbietungen  der  Drehorgelspieler  und  anderer  umherziehender
  Straßenmusikanten  als  unter  den  Begriff  der  Tarifstelle
  39  fallende  Lustbarkeiten  nur  insoweit  anzusehen,  als  diese
Personen  Musikaufführungen  in  geschlossenen  Räumen  gegen
Eintrittsgeld  veranstalten.

Insoweit  gewerbsmäßig  veranstaltete  Lustbarkeiten  in  Frage
kommen,  richtet  sich  die  Genehmigungspflicht  nach  den  Bestimmungen
  der  Gewerbe-Ordnung.  Danach  bedarf  derjenige
einer  ortspolizeilichen  Genehmigung,  der  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,
  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder
sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der
Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  a)  im  Gemeindebezirke
  seines  Wohn=  oder  Niederlassungsortes  von  Haus  zu
Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen,  b)  im
Umherziehen  außerhalb  seines  Wohn=  oder  Niederlassungsortes
  an  einem  Ort  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten
—  z.  B.  in  Gast=  oder  Schanklokalen  —  (5  60  a  GewO.)  veranstalten
  will.  Im  übrigen  entscheiden  über  die  Genehmigungspflicht
  die  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Die  Frage,  inwieweit