B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  421

nicht  gewerbsmäßig  veranstaltete  öffentliche  oder  private  Lustbarkeiten
  einer  polizeilichen  Genehmigungspflicht  unterliegen,
richtet  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Polizeiverordnungen.


Zur  Abhaltung  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten,  auch
für  die  gewerbsmäßig  veranstalteten,  bedarf  es  stets  der  Erlaubnis
der  Ortspolizeibehörde.  Das  gleiche  gilt  durchweg  von  Lustbarkeiten,
  welche  von  Privat=  oder  geschlossenen  Gesellschaften
veranstaltet  werden,  wenn  zu  ihnen  auch  andere  Personen  als
die  Mitglieder  oder  die  von  diesen  eingeführten  Gäste  Zutritt
haben,  oder  wenn  die  Gesellschaft  ausschließlich  oder  hauptsächlich
zu  dem  Zwecke,  solche  Lustbarkeiten  zu  veranstalten,  zusammengetreten
  ist.  Unterliegt  nicht  die  Veranstaltung  der  Lustbarkeit,
sondern  nur  der  Text  der  aufzuführenden  Singspiele,  Gesangsoder
  deklamatorischen  Vorträge,  theatralischen  Vorstellungen  usw.
der  ortspolizeilichen  Genehmigung,  so  findet  die  Tarifstelle  39
keine  Anwendung.  Die  Genehmigung  zur  Veranstaltung  einer
Lustbarkeit  ist  ausschließlich  auf  den  amtlich  vorgeschriebenen
und  mit  dem  Vordruck  „Genehmigung  zur  Veranstaltung  einer
Lustbarkeit“  versehenen  Stempeldruckbogen  zu  erteilen.  Die
Erteilung  der  Genehmigung  in  irgend  einer  anderen  Form,
namentlich  in  nicht  schriftlicher  Form,  durch  Eintragung  in
sog.  Kontrollbücher,  durch  Genehmigungen  auf  Schriftstücken,
zu  denen  Stempelmarken  entwertet  sind  usw.,  ist  nicht  gestattet.
Was  den  Umfang  der  Genehmigungen  betrifft,  so  ist  als  Regel
festzuhalten,  daß  jede  einzelne  Lustbarkeit  auch  einer  besonderen
Genehmigung  bedarf.  Es  ist  deshalb  nicht  zulässig,  bei  gewissen
Lustbarkeiten,  vornehmlich  bei  Tanzbelustigungen,  die  Genehmigung
  für  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus,  z.  B.  für
ein  ganzes  Kalenderjahr,  zu  erteilen.  Nur  wenn  von  demselben
Unternehmer  an  demselben  Orte  an  aufeinanderfolgenden  Tagen
Lustbarkeiten  während  längerer  Zeiträume  dargeboten  werden,
z.  B.  mehrwöchige  theatralische  Vorstellungen  einer  Schauspielergesellschaft
  in  einer  Stadt,  das  Halten  von  Karussells  während
mehrtägigen  Jahrmärkten  und  Kirmessen  usw.,  ist  zu  solchen
sich  als  einheitliche  Lustbarkeiten  darstellenden  Veranstaltungen
nur  eine  Genehmigung  zu  erteilen,  und  zwar  auch  dann,  wenn
während  des  Zeitraumes,  für  welchen  die  Genehmigung  gewährt