422  Sxezieller  Teil.

ist,  an  dem  einen  oder  dem  anderen  Tage  zeitweise  Unterbrechungen
  eintreten.

Der  Steuersatz  von  1,50  Mk.  hat  als  Regel  zur  Anwendung
zu  kommen  und  ist  ausnahmslos  stets  dann  zu  entrichten,  wenn
die  Lustbarkeit  nicht  von  einem  Einzelunternehmer,  sondern
von  einer  Personenmehrheit  (Gesellschaften,  Vereinen  usw.)
veranstaltet  oder  für  einen  längeren  Zeitraum  nachgesucht  wird.
In  allen  anderen  Fällen  ist  die  Erhebung  des  geringeren  Satzes
von  0,50  Mk.  nur  ausnahmsweise  und  wenn  besondere  Gründe
zu  einer  Ermäßigung  vorliegen,  gestattet,  beispielsweise  also
dann,  wenn  der  zu  erwartende  Geschäftsgewinn  für  den  Unternehmer
  voraussichtlich  nur  gering  sein  wird.  Bei  Tanzlustbarkeiten
  ist  außerdem  die  Zubilligung  des  geringeren  Steuersatzes
  nur  zulässig,  wenn  angenommen  werden  kann,  daß  an
der  zu  genehmigenden  Lustbarkeit  nur  eine  beschränkte  Personenzahl
  teilnehmen  wird  und  die  Teilnehmer  den  ärmeren  Volksklassen
  angehören.  Andere  Umstände,  z.  B.  der  Zweck  der
Veranstaltung,  ob  die  Lustbarkeit  in  der  Stadt  oder  auf  dem
platten  Lande  stattfindet,  bei  Tanzlustbarkeiten  die  Größe  des
Tanzlokals,  die  Anzahl  der  zum  Tanz  aufspielenden  Musiker,
die  Dauer  der  Tanzbelustigung  (ob  bis  12  Uhr  nachts  oder
darüber),  kommen  für  die  Frage  der  Ermäßigung  des  Steuersatzes
  nicht  in  Betracht.  Wenn  die  Ausführung  einer  genehmigten
  Lustbarkeit  ohne  Verschulden  desjenigen,  dem  die
Genehmigung  erteilt  ist,  unterbleibt,  z.  B.  ein  Konzert  wegen
ungünstiger  Witterung  ausfällt,  sind  die  Provinzial-Steuerdirektoren
  ermächtigt,  den  für  die  Genehmigung  gezahlten
Stempel  erstatten  zu  lassen.)

Veranstaltungen,  die  darin  bestehen,  daß  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  Bilder  von  Mordtaten,
Katastrophen  und  sonstigen  sensationellen  Begebenheiten  ausgestellt
  werden  und  unter  Leiermusikbegleitung  ein  kurzer  erklärender
  Text  dazu  abgesungen  wird,  sind  als  Lustbarkeiten
im  Sinne  der  Tarifnummer  39  des  Stempelgesetzes  vom
31.  Juli  1895  anzusehen,  sofern  der  Veranstalter  einen  festen

1)  Erl.  des  FM.u.  M.  d.  J.  vom  15.N0=  MstErl.  vom  6.  Juni  1898,  “*  für
vember  1896,  MstBl.  S.  239  und  Abgwesen  S.  280  und  1899  S.  5.