B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  73.  423

Stand  einnimmt,  wie  dies  auf  Jahrmärkten,  Schützenfesten
u.  dgl.  meist  der  Fall  zu  sein  pflegt.  Die  ortspolizeilichen  Genehmigungen
  zur  Veranstaltung  solcher  Lustbarkeiten  unterliegen
  daher  dem  dort  vorgeschriebenen  Steuersatz  von
1,50  Mark  oder  50  Pfennig.  Welcher  dieser  Steuersätze  im
Einzelfall  zu  erheben  ist,  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen
unter  Ziffer  V  des  Ministerialerlasses  vom  15.  November  1896,
JM.  III  15  634,  M.  d.  J.  I  A  9079.1)  ·

Die  Besteuerung  von  Lustbarkeiten,  einschließlich  musikalischer
  und  deklamatorischer  Vorträge,  sowie  von  Schaustellungeen
  umherziehender  Künstler  ist  den  Gemeinden  gestattet.
Die  Einführung  neuer  und  die  Veränderung  bestehender
indirekter  Gemeindesteuern  kann  nur  durch  Steuerordnungen
erfolgen.2)  Der  Vermieter  einer  Räumlichkeit,  in  welcher
eine  öffentliche  Lustbarkeit  veranstaltet  worden  ist,  kann  durch
eine  Lustbarkeitssteuerordnung  zur  Steuerzahlung  nur  für  den
Fall  verpflichtet  werden,  daß  er  die  Räumlichkeit  zu  dieser
Lustbarkeit  tatsächlich  hergegeben  hat.s)  Daß  diejenigen
Personen,  welche  die  dargebotenen  Lustbarkeitseinrichtungen
benutzen  wollen,  vorher  für  den  Eintritt  in  das  Etablissement
dem  Platzvermieter  des  Veranstalters  der  Lustbarkeit  Eintrittsgeld
  zahlen  müssen  und  auf  die  Eintrittskarten  eine  Billetsteuer
  gelegt  ist,  auch  die  in  dem  Etablissement  veranstalteten
sonstigen  Lustbarkeiten  besteuert  werden,  hindert  nicht,  daß  auch
das  daselbst  vor  sich  gehende  Halten  eines  Karussells,  einer
Schaukel  und  eines  Panoramas  als  Lustbarkeitsveranstaltungen
einer  besonderen  Steuer  durch  die  Gemeinde  unterworfen
wird.")  Über  die  Lustbarkeitssteuer  für  das  Halten  eines
Karussells  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  25.  September  1903,
Pr  Bl.  25  475,  sowie  bei  „Tanznachhilfestunden“  Erk.  des
OVG.  vom  13.  Oktober  1903,  Pr  VBl.  25  422.  Ist  in  einer
Billetsteuerordnung  die  Höhe  der  Steuer  von  Eintrittskarten
  zu  Konzerten  von  deren  Preisen  abhängig  ge-1)

  Erl.  des  FM.  und  M.  d.  9  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni
vom  30.  November  1898,  FM.  III  1905,  Pr  VBl.  27  68,  v.  Kph  Rsor.
15  431,  M.  d.  J.  I  A  11967.  3.  Erg.Bd.  117.

2)  §§  15  und  18  des  K  AEG.  vom  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  März
44.  Juli  1893,  GS.  S.  152  und  vgl.  1905,  Pr  VBl.  26  754,  v.  Kptz  Rsopr.
Art.  11  der  AusfAnw.  3.  Erg.  Bd.  118.