424  Spezieller  Teil.

macht,  so  darf  insoweit,  als  es  an  einem  bestimmten  Eintrittspreis
fehlt,  die  Steuer  nicht  gefordert  werden.  Unzulässig  ist  auch
die  Besteuerung  von  Karten,  die  ein  Musikverein  seinen  Mitgliedern
  zum  Ausweis  über  die  Mitgliedschaft  verabfolgt,  und
zwar  selbst  dann,  wenn  den  Mitgliedern  die  Karten  als  solche
den  Zutritt  zu  allen  Vereinskonzerten  eröffnen.1)  Frühschoppenkonzerte
  sind,  wenn  das  Ortsstatut  unter  den  ausdrücklich
  tarifierten  Lustbarkeiten  auch  Konzerte  und  in  einer
Schlußklausel  die  Lustbarkeiten  „der  vorher  nicht  gedachten  Art“
besteuert,  nicht  nach  den  für  Konzerte,  sondern  nach  den  in  der
Schlußklausel  vorgesehenen  Sätzen  zu  besteuern.:)  Wenn  eine
Steuerordnung  im  Anschluß  an  die  sogenannte  Mustersteuerordnung
  das  Halten  eines  automatischen  Musikinstruments
besteuert,  so  ist  dabei  für  die  Entstehung  der  Steuerpflicht  als
selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  auch  eine  Benutzung  des
Instruments  stattfindet.3)  Was  die  Besteuerung  der  Hochzeitsfeierlichkeiten
  in  einem  Wirtshause  betrifft,  so  ist  dieselbe
ohne  weiteres  zu  verwerfen,  wenn  die  Festlichkeit  nicht  den
Charakter  einer  öffentlichen  an  sich  trägt,  sondern  sich  auf  den
Kreis  der  Eingeladenen  beschränkt.  Die  bloße  Benutzung  eines
Wirtshauses  zur  Veranstaltung  einer  Festlichkeit  macht  dieselbe
noch  nicht  zu  einer  öffentlichen.")

Für  die  Frage  der  Stempelpflichtigkeit  einer  ihrem
Inhalte  nach  stempelpflichtigen  polizeilichen  Genehmigung
ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  diese  Genehmigung  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  oder  Polizeiverordnungen  erforderlich  war  oder
nicht.  Wird  daher  eine  Genehmigung  für  eine  Veranstaltung
nachgesucht  und  erteilt,  deren  Einholung  nach  den  bestehenden
Vorschriften  nicht  geboten  war,  so  ist  gleichwohl  der  tarifmäßige
Stempel  zu  entrichten,  sofern  nur  die  Veranstaltung  an  sich  eine
Lustbarkeit  im  Sinne  des  Stempelgesetzes  darstellt.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Januar  vom  20.  Februar  1903,  Ministerial  Bl.
16,  h  346  69,  v.  Kptz  Rspr.  S.  Au  rs  W
.  ...  rl.  de  un  ...
«)Etk.d.OBG.vom1.Maivom24.Januat1895,FM.1465,
ZgosngZVHdM  80«v«KptzRspr«M«  —□s  m  29.  Nov.  1896
...  rl.  d.  .vo  .  .
«)Erk.d.OVG-vom9.Januat11116276,ZBl.f.d.Abgabenvet-wal-1903,Entsch.4353,v.KptzRspt.
  tung  S.  648  und  Erk.  d.  RG.  vom
3.  Erg.  Bd.  114  und  vgl.  MstErl.  3.  Dez.  1897,  JW.  v.  J.  1898  S.  94.