B.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  §  73.  425

Hinsichtlich  der  den  Polizeiorganen  zufallenden  Uüberwachung
der  Spinnstuben  kommen  die  §§  360  Nr.  11,  183,  180  und  181
des  Reichsstrafgesetzbuches  besonders  in  Betracht.

Die  Gebehochzeiten  und  alle  bei  Kindtaufen,  Hausbauten
  und  anderen  Veranlassungen,  gewöhnlichen  Schmausereien
  und  Festlichkeiten,  zu  welchen  nahe  und  entfernte
Bekannte  eingeladen  und  bei  welchen  von  den  Geladenen  Geschenke
  dargebracht,  auch  wohl  hin  und  wieder  aufgezeichnet
oder  von  den  Gästen  bekannt  gemacht  zu  werden  pflegen,  sind
überall  einzuschränken.1)

Gegenüber  den  im  Wege  des  stehenden  Gewerbebetriebes
zur  Schau  gestellten  sogenannten  anatomisch-pathologischen
Museen  ist  die  Zurschaustellung  von  Nachbildungen  des  menschlichen
  Zeugungs-,  Entwicklungs=  bezw.  Geburtsprozesses,  sowie
die  Darstellung  geschlechtlicher  Krankheiten  zu  verbieten  und
überhaupt  die  Vorführung  sinnreizender  Nuditäten  oder  sonstiger
das  Schamgefühl  verletzender  Objekte  nicht  zu  gestatten.2)

Die  Veranstaltung  öffentlicher  Vorstellungen  sogenannter
Magnetiseure  ist  untersagt.3)

Vorschriften,  von  deren  Erfüllung  die  Erteilung  der  ortspolizeilichen
  Erlaubnis  zu  öffentlichen  Auffahrten  von  Luftballons
  abhängig  zu  machen  ist,  teilt  der  Erl.  des  M.  d.  J.
vom  9.  April  1892  II  3110  mit.

Die  Polizei  ist  befugt,  gegen  die  Schaustellung  oder  ein
Verkaufsangebot  der  bei  der  Feuerbestattung  übrig  gebliebenen
  Reste  menschlicher  Leichname  und  der  mit  ihnen  in
dauernde  Verbindung  gebrachten  Behälter  einzuschreiten,  sofern
die  dabei  getroffenen  Veranstaltungen  geeignet  sind,  öffentliches
Argernis  zu  erregen.  Denn  der  menschliche  Leichnam,  dem  in
dieser  Beziehung  die  bei  der  Feuerbestattung  übrig  gebliebenen
Reste  an  die  Seite  zu  stellen  sind,  soll  der  Regel  nach  zur
Bestattung,  also  zur  irdischen  Ruhe  gelangen,  womit  nicht
wohl  vereinbar  ist,  daß  seine  Reste  und  die  mit  ihnen  in
dauernde  Verbindung  gebrachten  Behälter  —  vielleicht  gerade

1)  AV.  vom  3.  Mai  1829,  v.  Kotz  H.  und  FM.  vom  21.  Februar  1887,
Ann.  13  577,  K  O.  vom  3.  Februar  1843,  M.  d.  J.  II  877,  M.  f.  H.  2092,  M.
MstBl.  S.  33  und  vom  19.  August  1844,  d.  g.  A.  955,  FM.  II  1990.

Mst  Bl.  S.  246.  2)  MstErl.  vom  2.  Juli  1903,
)  Erl.  des  M.  d  J.,  d.  g.  A.,  F.  MstBl.  S.  179.