426  Spezieller  Teil.

um  des  Kunst-  oder  Geldwertes  der  letzteren  willen  —  in  den
Verkehr  und  auf  die  Wanderung  gebracht  und  dabei  möglicherweise
  einer  pietätlosen  Behandlung  ausgesetzt  werden.  Daß
vor  einer  solchen  auch  die  bei  der  Leichenverbrennung  verbliebenen
  Reste  geschützt  werden  müssen,  ist  nicht  zweifelhaft.1)

Dem  Halter  eines  auf  einem  Privatgrundstück  befindlichen
Karussells  kann  polizeilich  aufgegeben  werden,  den  mit  dem
Betriebe  des  Karussels  verbundenen  Lärm  abzustellen.  Denn  es
muß  anerkannt  werden,  daß  dieser  Lärm  geeignet  ist,  Ordnung,
Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,
auf  welche  er  hinaus  dringt,  zu  gefährden.  Zwischen  dem  durch
den  Betrieb  des  Karussells  unmittelbar  und  dem  durch  das  beteiligte
  Publikum  hervorgerufenen  Lärm  ist  kein  Unterschied  zu
machen,  weil  die  Ursache  des  Lärms  in  beiden  Beziehungen
die  gleiche  ist.  Denn  erfahrungsgemäß  sind  mit  einem  Karussellbetrieb
  laute  und  lärmende  Außerungen  des  dadurch  in  lebhafte
Stimmung  versetzten  Publikums  in  der  Regel  verbunden.  Sie
bilden  für  weite  Bevölkerungsschichten  einen  wesentlichen  Bestandteil
  der  Belustigungen  und  sind  daher  ihrer  Ursache  nach
von  der  Veranstaltung  des  Unternehmens  nicht  zu  trennen.2)

g  74.
Offentliche  Tanzlustbarkeiten.)

Die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.4)  In  Preußen
bestehen  Gesetze  über  die  polizeiliche  Genehmigung  solcher  Lustbarkeiten
  nicht.  Sowohl  in  der  Verwaltung  als  auch  in  der
Rechtsprechung  werden  öffentliche  und  private  Tanzlustbarkeiten
unterschieden.  Offentliche  können  gemäß  §&amp;  10  1117  AL  .
und  §  6  des  Polizeiverwaltungsges.  vom  11.  März  1850  von
einer  vorherigen  polizeilichen  Genehmigung  abhängig  gemacht
werden,  private  bedürfen  einer  solchen  Genehmigung  nicht.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Februar  nungen  erlassen,  die  wohl  alle  für
1898,  Entsch.  33  445  und  449,  v.  Kptz  öffentliche  Tanzlustbarkeiten  Bedeutung

Rspr.  1.  Erg.Bd.  495.  haben.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  No-  4)  §  33  c  GewO.
vember  1905,  Pr  Vl.  27  231.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Sen-2)

  Sehr  viel  Gemeinden,  vielleicht  tember  1888,  Entsch,  18  422,  v.  Kotz
die  Mehrzahl  aller  preußischen  Ge=  Rspr.  2  61.
meinden,  haben  Lustbarkeitssteuerord-