B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  74.  427

Eine  „Tanzlustbarkeit“  liegt  immer  dann  vor,  wenn  eine
Mehrzahl  von  Personen  in  einem  mit  einem  Musikinstrument
ausgestatteten  Wirtshaussaal  sich  zu  tanzen  entschließt  und  der
Tanz  in  geordneter  Weise  fortgesetzt  wird.1)  Auch  die  Tanzlustbarkeit
  eines  Klubs  kann  unter  Umständen  als  eine  öffentliche
angesehen  werden.?)

Wenn  eine  Polizeiverordnung  über  die  Abhaltung  öffentlicher
Tanzlustbarkeiten  besondere  Anweisungen  für  die  Ortspolizeibehörden
  darüber  nicht  enthält,  unter  welchen  Voraussetzungen
die  Versagung  der  beantragten  Erlaubnis  erfolgen  soll  und
kann,  so  verweist  sie  damit  die  Polizeibehörden  stillschweigend  auf
die  allgemeinen  Aufgaben  der  Polizei,  wie  sie  für  den  Geltungsbereich
  des  ALR.  in  dessen  8  10  II  17  normiert  sind.  Es  kann
mithin,  wenn  auf  Grund  einer  solchen  Polizeiverordnung  die
Erlaubnis  zur  Abhaltung  einer  öffentlichen  Tanzlustbarkeit  ohne
weitere  Begründung  versagt  wird,  die  auf  Aufhebung  der  Versagung
  gerichtete  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  mit
Rücksicht  auf  die  ihr  durch  die  §§  128,  127  des  Landesverwaltungsgesetzes
  gezogenen  Grenzen  nur  dann  einen  Erfolg
haben,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  es  an  allen  Erfordernissen,
von  denen  der  §  10  II  17  AL  R.  ein  Einschreiten  der  Polizeibehörden
  abhängig  macht,  mangele  und  die  den  betr.  Gastwirt
in  seinen  Rechten  beschränkende  Verfügung  infolgedessen  der
objektiven  polizeilichen  Gesichtspunkte  entbehre.3)

Die  Veranstaltung  von  Tanzlustbarkeiten  bildet  einen  Ausfluß
  der  persönlichen  Freiheit  und  ist  nur  zu  verhindern,
sofern  polizeiliche  Interessen  es  erfordern.4)  Offentliche  Tanzlustbarkeiten
  können  von  der  Polizei  wegen  mangelnden  Bedürfnisses
  untersagt  werden.5)

Die  Genehmigung  des  Ausschankes  von  Bier,  Wein  und  Kaffee
macht  es  noch  nicht  entbehrlich,  daß  zur  Veranstaltung  von  theatra-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Oktober  2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  No-1903,
  Pr  VBl.  25  527,  v.  Kptz  Rspr.  vember  1899  III  1796,  Pr  VBl.  21  317.
3.  Erg.  Bd.  115  u.  Gewürchiv  1903/4  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  De-S.
  583.  zember  1881,  Entsch.  9  400.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Juni  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober
1904,  Pr  VBl.  26  307,  v.  Kotz  Rspr.  1902,  Pr  VBl.  24  437.

3.  Erg.  Bd.  405.