428  Spezieller  Teil.

lischen  Aufführungen  und  Tanzlustbarkeiten  polizeiliche  Genehmigung
  eingeholt  wird.)

Die  Ziffer  IV  des  MstErl.  vom  15.  November  1896  5r
MstBl.  S.  239,  hat  durch  Erl.  der  FM.  und  M.  d.  J.  vom

M.  III  15865
14.  Dezember  1898  l  “#“:  /  fo“  olgenden  Zusatz  erhalten:

„Ebenso  kann  zuverlässigen  Wirten  für  die  Dauer  eines
Monats  eine  einheitliche  Genehmigung  zur  Veranstaltung
solcher  Tanzlustbarkeiten  widerruflich  erteilt  werden,  bei
denen  die  Musik  auf  einen  Klavierspieler  und  noch  einen
Violinspieler  beschränkt  wird.  Die  Gründe,  aus  welchen
die  Genehmigung  für  einen  längeren  Zeitraum  erteilt
worden  ist,  müssen  sowohl  in  den  Akten  als  auf  der  Genehmigung
  selbst  vermerkt  werden.“

Es  erscheint  nicht  zweckmäßig,  die  Tage,  an  welchen
öffentliche  Tanzlustbarkeiten  statthaft  sein  sollen,  für  das
ganze  Jahr  im  voraus  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt
zu  machen.1)

Die  Veranstaltung  einer  Tanzlustbarkeit  liegt  völlig  außerhalb
der  den  eingeschriebenen  Hilfskassen  und  insbesondere  den
örtlichen  Verwaltungsstellen  derselbens)  vorgezeichneten  Zwecke.
Mitglieder  einer  örtlichen  Verwaltungsstelle  können  daher  hinsichtlich
  einer  von  ihnen  zu  veranstaltenden  Tanzlustbarkeit  als
eine  bestehende  Gesellschaft  nicht  angesehen  werden;  sie  treten
vielmehr  erst  zu  diesem  Zwecke  zu  einer  Gesellschaft  zusammen
und  bedürfen  daher  zur  Ausführung  ihres  Vorhabens  nach
Maßgabe  der  erlassenen  Polizeiverordnungen  der  polizeilichen
Erlaubnis,  falls  die  Tanzlustbarkeit  als  eine  öffentliche  anzusehen
ist.  Letzteres  trifft  zu,  wenn  die  Teilnahme  an  der  Tanzlustbarkeit
  nicht  auf  einen  durch  persönliche  Beziehungen  zu  einander
verbundenen  Personenkreis  beschränkt  ist.s)

Kirmeßfeiern  sind  die  ursprünglich  mit  dem  Feste  der
Kircheinweihung  verbundenen  dörflichen  Schmausereien  und
Tanzvergnügungen,  mit  denen  das  Erntefest  auf  dem  Lande

s)  Erk.  d.  86.  vom  3.  Juli  2)  §§  19  b,  **“  des  Reichsges.
1886,  Pr  VBl.  8  vom  1.  Juni  1884

1)  Mtäst.  rem  4.  Juni  1890,  2)  MstResk.  vom  8.  November.
Mst  Bl.  S  887,  Mst  Bl.  S.  270.