B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  74.  429

beschlossen  wird.  Es  ist  bekannt,  daß  diese  Feiern  ihren  kirchlichen
Charakter  im  Laufe  der  Zeit  vollständig  verloren  haben,  zu
rein  weltlichen  Festen  geworden  sind  und  häufig,  anstatt  für
mehrere  benachbarte  Orte  zusammen,  wohl  in  der  Absicht  getrennt
abgehalten  werden,  damit  recht  oft  gefeiert  werden  kann.  Die
Polizeibehörden  überschreiten  deshalb  nicht  die  Grenzen  der
ihnen  durch  §  10  II  17  AL  R.  gegebenen  Befugnisse,  wenn  sie
aus  ordnungs=  und  sittenpolizeilichen  Rücksichten  einem  Überhandnehmen
  der  Kirmeßfeiern  vorzubeugen  suchen  und  zu
diesem  Zwecke  einen  allgemeinen  Endpunkt  für  deren  Abhaltung
festsetten.  Durch  eine  Anordnung,  wodurch  beispielsweise  als
Endpunkt  dieser  Feiern  der  Sonnabend  vor  dem  Bußtage
bestimmt  ist,  wird  keineswegs  die  Gelegenheit  zur  Veranstaltung
von  Kirmeßfeiern  in  ungebührlicher  Weise  beschränkt.1)

Die  Abhaltung  bezw.  Duldung  eines  Gelegenheitstanzes
in  einem  Gast=  und  Schankwirtschaftslokalse  ohne  polizeiliche
Genehmigung  ist  strafbar,  wenn  auch  solche  Personen,  welche
nicht  dem  Kreise  der  das  Tanzvergnügen  arrangierenden  Gäste
angehören,  Zutritt  haben,  da  hierdurch  das  Tanzvergnügen  den
Charakter  eines  öffentlichen  erhält.2)

Die  Fernhaltung  der  Kinder  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten
  läßt  sich  dadurch  ermöglichen,  daß  die  polizeiliche
Erlaubnis  zur  Abhaltung  solcher  Lustbarkeiten  an  die  Auflage
der  Fernhaltung  von  Kindern  geknüpft  wird.  Es  kann  den
bezüglichen  Anordnungen  im  Einzelfalle  durch  Androhung
von  Zwangsmitteln  sowie  insbesondere  dadurch  Nachdruck
gegeben  werden,  daß  denjenigen  Gast=  und  Schankwirten
oder  sonstigen  Unternehmern  öffentlicher  Tanzlustbarkeiten,
welche  diesen  Anordnungen  zuwiderhandeln,  demnächst  die
Erlaubnis  zur  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  nicht  wieder
erteilt  wird.)

Die  Fernhaltung  der  Kinder  und  der  dem  Kindesalter  nahe
stehenden  Personen  von  den  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  darf

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1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  No-  3)  Spezial  Besch,  des  Ministeriums
vember  1899  1II  1796,  Pr  Bl.  21  317.  des  Innern  vom  10.  Juni  18839,
2)  Erk.  d.  KG.  vom  22.  September  1  6598.
1892,  Pr  Bl.  14  90.