430  Spezieller  Teil.

nicht  unterschiedslos  angeordnet  werden.  Die  Beteiligung  der
Kinder  an  Erntefesten,  Sedanfesten  und  sonstigen  Volksfesten,
  die  mit  der  Abhaltung  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten
im  Freien  verbunden  zu  sein  pflegen,  innerhalb  gewisser  Grenzen
scheint  nicht  allein  unbedenklich,  sondern  entspricht  auch  den
Zwecken  dieser  Volksfeste.  Soll  daher  der  Ausschluß  der
Kinder  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  im  Wege  der  Polizeiverordnung
  geregelt  werden,  so  wird  von  vornherein  auf  die
Zulässigkeit  von  Ausnahmen  Bedacht  zu  nehmen  sein.  Die  zu
erlassende  Strafandrohung  wird  ferner  nicht  gegen  die  teilnehmenden
  Kinder  selbst,  sondern  nur  gegen  die  Veranstalter
der  Tanzlustbarkeit  zu  richten  sein.  Unter  diesen  Einschränkungen
erscheint  der  Erlaß  von  Polizeiverordnungen,  welche  die  Zulassung
  der  Kinder  zu  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  verbieten,
statthaft.  Auch  bestehen  bereits  Verordnungen  dieser  Art,  ohne
daß  ihre  Rechtsgültigkeit  bisher  in  Zweifel  gezogen  ist.  Da  es
sich  wesentlich  um  die  Verhütung  lokaler  Übelstände  und  die
Berücksichtigung  örtlicher  Sitten  handelt,  auch  für  die  dabei  zu
beobachtende  Altersbestimmung  in  den  auseinanderliegenden
größeren  und  kleineren  Ortschaften  Verschiedenheiten  wohl  in
Betracht  zu  ziehen  sein  werden,  so  wird  eine  solche  Regelung
der  Regel  nach  nur  für  kleinere  Bezirke  zu  erfolgen  haben.
Da  indessen  überall  die  polizeiliche  Vorschrift  besteht,  daß  es
zur  Abhaltung  öffentlicher  Tanzlustbarkeiten  der  polizeilichen
Erlaubnis  bedarf,  so  kann  diese  Erlaubnis  auch  an  die  Auflage
der  Fernhaltung  von  Kindern  geknüpft  werden  und  es  kann
den  bezüglichen  Anordnungen  im  Einzelfalle  durch  Androhung
von  Zwangsmitteln  Nachdruck  gegeben  werden.)
Tanzerlaubnisscheine  in  der  Form  von  Genehmigungen
stellen  sich  als  amtliche  Ausfertigungen  im  Sinne  der  gleichnamigen
  Tarifposition  des  Stempelsteuergesetzes  dar  und  unterliegen
  deshalb  der  dort  verordneten  Stempelabgabe.  Die  Erlaubnisscheine
  sind  von  einem  Beamten  im  Auftrage  der
Polizeiverwaltung  unterschrieben  worden  und  haben  dadurch
die  Eigenschaft  amtlicher  Schriftstücke  erlangt.  Der  Mangel  der
Untersiegelung  kommt  nicht  in  Betracht,  weil  die  Stempel-1)

  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom  10.  Juli  1888  11  6598.