B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  75.  431

pflichtigkeit  gesetzlich  von  der  Beifügung  des  Amtssiegels  nicht
abhängig  gemacht  ist.1:)

Unter  die  Strafbestimmung  des  8  110  des  StfGB.,  betr.
die  öffentliche  Aufforderung  zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze
und  obrigkeitliche  Anordnungen,  fällt  nach  einem  Urteil  des
RG.  II.  Strafsenats  vom  29.  Mai  1883  auch  die  Aufforderung
zum  Ungehorsam  gegen  eine  obrigkeitliche  Anordnung  für  einen
ganz  speziellen  Fall,  beispielsweise  gegen  eine  Anordnung,  durch
welche  die  Abhaltung  und  der  Besuch  eines  von  einem  Unternehmer
  angekündigten  Tanzkränzchens  in  einem  bestimmten
Lokal  und  in  einer  bestimmten  Zeit  verboten  wird.2)

Tanzlustbarkeiten  eines  Vereins,  der  hauptsächlich  nur
zur  Veranstaltung  solcher  zusammengetreten  ist,  können  auf
Grund  einer  Polizeiverordnung  den  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten
  nicht  gleichgestellt  werden.)

Eine  von  den  Beamten  eines  Post=  und  Telegraphenamts
  in  dem  gemieteten  Saale  einer  Wirtschaft  veran  staltete
Tanzlustbarkeit  ist  von  der  Lustbarkeitssteuer  frei,  wenn  in
der  Steuerordnung  die  Absicht,  alle  von  Vereinen  und  geschlossenen
  Gesellschaften  veranstalteten  Lustbarkeiten  der  Steuer
zu  unterwerfen,  nicht  zum  Ausdruck  gekommen  ist.4)

*l  75.
Festliche  Veranstaltungen  geschlossener  Gesellschaften.

1.  Tanzlustbarkeiten,  welche  von  Privat=  oder  sogenannten
geschlossenen  Gesellschaften  gegen  Erhebung  eines  Eintrittsgeldes
veranstaltet  werden,  sollen  als  öffentliche  nur  dann  betrachtet
  werden,  wenn  die  Gesellschaft  eben  zu  dem  Zweck,
die  Tanzlustbarkeit  zu  veranstalten,  zusammentritt,  nicht  aber,
wenn  sie  bereits  anderweitig  besteht  und  die  Tanzlustbarkeit  für
ihre  Mitglieder  und  etwaige  Gäste  derselben  nur  gelegentlich

„  !  Spez  Besch.  des  FM.  vom  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  No-April
  1893  III  4755  und  vgl.  vember  1903,  Pr  VBl.  25  695,  v.  Kotz

Sre.  des  M.  d  8—  vom  18.  No-  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  544.

vember  1891  IIT  15  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Sep-2)
  Nr.  182  R.  %  b  Stsam.  v.  J.  tember  1903,  Pr  VWBl.  25  509,  v.  Kytz

1883.  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  117.