432  Spezieller  Teil.

neben  den  Zwecken,  welche  sie  sonst  verfolgt,  wenn  auch  gegen
besonderes  Eintritts=  oder  Tanzgeld  veranstaltet.1)

Eine  geschlossene  Gesellschaft  ist  ein  individuell  bestimmter
  und  nach  außen  hin  abgeschlossener,  durch  das  innere
Band  wechselseitiger  persönlicher  Beziehungen  zusammengehaltener
  Kreis  von  Personen,  die  zu  einem  gemeinsamen
Zweck  zusammenkommen.)

Eine  „geschlossene  Gesellschaft“  setzt  eine  zu  einem  bestimmten
Zwecke  mit  dauernder  Organisation  bestehende  Gesellschaft  voraus.
  Zu  den  geschlossenen  Gesellschaften  gehört  daher  nicht
eine  nur  zum  Zwecke  einer  mit  Tanzvergnügen  verbundenen
Fastnachtsfeier  zusammengetretene  Vereinigung.)

Abweichend  von  den  Ausführungen  des  OVG.  in  seiner
Entsch.  27  4284)  hat  das  KG.  im  Erk.  vom  15.  November
19005)  folgende  Grundsätze  aufgestellt:

à)  Eine  „geschlossene“  Gesellschaft  ist  ein  nach  außen  hin  abgeschlossener
  Kreis  von  Personen,  welche  nach  innen  miteinander
  verbunden  sind.  Die  innerliche  Verbindung  kann
auf  persönlichen  Beziehungen  beruhen,  welche  zwischen  den
Mitgliedern  bereits  bestehen  oder  durch  die  Vereinigung
hergestellt  werden  sollen,  oder  aber  auf  der  Gemeinsamkeit
des  sachlichen  Zwecks.

b)  Ein  Krankenunterstützungsbund  von  Handwerkern  sowie  ein
Gesangverein  können  ohne  Rechtsirrtum  als  geschlossene
Gesellschaften  angesehen  werden.

c)  Die  Zulassung  von  Gästen  macht  die  von  geschlossenen  Gesellschaften
  veranstalteten  Tanzlustbarkeiten  nicht  zu  öffentlichen.

d)  Unter  Gästen  im  Sinne  der  hierfür  maßgebenden  Vorschriften,
  insbesondere  des  Zirkularerlasses  vom  26.  November
  1859,6)  versteht  man  Personen,  welche  auf  Grund
persönlicher  oder  sachlicher  Beziehungen  von  der  veranstaltenden
  Gesellschaft  oder  von  Mitgliedern  derselben
eingeladen,  oder  von  der  Gesellschaft  zugelassen,  oder  von

1)  MstErl.  vom  26.  November  tober  1889,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG.

1859,  MstBl.  S.  339.  10  Nr.  114I  S.  272  und  Pr  VWl.  13  20.
55  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Janurr  4)  Vgl.  Erk.  vom  24.  Januar  1896,

1896  und  4.  Januar  1891,  Entsch.  29  Entsch.  40.

435  und  27  428.  5)  Johow  20  C  113.

8)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  14.  Ok-  6  Mst  Bl.  S.  339.