B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  75.  433

Mitgliedern  eingeführt  sind.  Hierbei  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  die  Einladung  an  einzelne  Personen  oder
an  ganz  individuell  begrenzte  Personengruppen,  insbesondere
  an  andere  geschlossene  Gesellschaften  ergeht.

e)  Offentlich  ist  eine  Tanzlustbarkeit  nur  dann,  wenn  die  Teilnahme
  einer  nach  Zahl,  Art  und  Individualität  unbestimmten
  Mehrheit  von  Personen  freisteht.1½)

Eine  geschlossene  Gesellschaft  ist  ein  durch  Gesellschaftsstatut
bestimmter  Kreis  von  Personen,  welcher  nach  diesem  seinem
Statut  zu  seinen  geselligen  Vergnügungen  nur  die  Mitglieder
des  Vereins  und  deren  erwachsene  Familienmitglieder  zuläßt,
anßerdem  auch  ein  ein  für  allemal  gemietetes  Lokal  hat.
Daß  dieses  Lokal  außerhalb  der  Stunden,  in  denen  es  von  der
Gesellschaft  benutzt  wird,  auch  öffentlichen  Vergnügungen  dient,
berührt  die  Eigenschaft  des  Vereins  als  geschlossene  Gesellschaft
nicht.:)  Diesem  letzteren  Erfordernis  ist  genügt,  wenn  für  die
regelmäßigen  Versammlungen  des  Vereins  ein  feststehendes
Lokal  bestimmt  ist  und  nur  ausnahmsweise  für  besondere  Vergnügungen
  ein  anderes,  wahrscheinlich  größeres  Lokal  gemietet
worden  ist.3)  Über  den  Begriff  der  geschlossenen  Gesellschaft
handelt  auch  das  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober  1902,  Entsch.
42  279,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  462.

Auch  Vereine,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  die
Veranstaltung  von  Vergnügungen  (Tanz)  bezwecken,
können  geschlossene  Gesellschaften  sein.“)

Der  auf  Allerhöchste  Weisung  ergangene  Erl.  des  M.  d.  J.
vom  26.  November  18595)  erläutert  ausschließlich  für  die
Polizeibehörden  den  Begriff  der  öffentlichen  Lustbarkeit  dahin,
daß  solche,  auf  die  Mitglieder  von  Vereinen  beschränkte,
hierzu  nicht  gehören.)

Der  MstErl.  vom  26.  November  18597)  setzt  voraus,  daß  die
Lustbarkeit  nur  für  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  und  deren

1)  Pr  VBl.  22  319.  442  und  436,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  November  Bd.  514  und  d13  und  vom  13.  Nov.
1876,  Entsch.  1  280.  1903,  Selbstverw.  1904  S.  294.  "

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Oktober  5)  MstBl.  S.  339.
1876,  Entsch.  1  365.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Januar
4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Man  1889  1  17,  Pr  VBl.  10  421.
und  17.  Februar  1899,  Entsch.  7)  Mst  Bl.  S.  339.
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v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.