434  Spezieller  Teil.

Gäste,  nicht  also  für  jedermann  veranstaltet  wird.  Unter  Gästen
sind  dort  Personen  verstanden,  deren  Teilnahme  mindestens  von
der  Einführung  durch  Vereinsmitglieder  bedingt  wird,  also
irgend  welche  Beziehung  derselben  zu  den  sie  einführenden
Vereinsmitgliedern  voraussetzt.1)

Eine  Lustbarkeit  ist  nur  dann  eine  „nichtöffentliche“,
wenn  die  Beteiligung  an  ihr  auf  einen  individuell  bestimmten
Kreis  von  Personen  beschränkt,  insbesondere  also  dann,  wenn
sie  von  einem  Privaten  ausschließlich  für  seine  Privatgäste  oder
von  einer  geschlossenen  Gesellschaft  für  deren  Mitglieder  oder
für  besonders  eingeführte  Gäste  veranstaltet  worden  ist.2)

Entscheidend  sind  die  bestimmte  Abgrenzung  und  der
Abschluß  nach  außen  hin,  welche  ein  wesentliches  Merkmal
der  von  einem  Einzelnen  besonders  geladenen  Gesellschaft  und
der  durch  die  Vereinigung  mehrerer  Personen  entstehenden  sog.
geschlossenen  Gesellschaft  sind,  während  sie  bei  dem  Verein  gegeben
  sein,  aber  auch  fehlen  können.3)

Individuelle  Beziehungen  können  zwischen  den  Vereinsmitgliedern
  und  einer  größeren  Anzahl  anderer  Personen  bestehen;
  das  Dasein  solcher  Beziehungen  zu  den  eingeführten
Gästen  schließt  die  Offentlichkeit  der  Lustbarkeit  aus.4)

Mst  Erl.  vom  26.  November  18595)  führt  aus,  daß  Tanzlustbarkeiten
  sog.  geschlossener  Gesellschaften  nicht  als  öffentliche
zu  behandeln  sind,  wenn  die  Gesellschaft  bereits  anderweitig
besteht,  und  die  Tanzlustbarkeit  für  ihre  Mitglieder  und  etwaige
Gäste  derselben  nur  gelegentlich  neben  den  Zwecken,  welche  sie
sonst  verfolgt,  wenn  auch  gegen  besonderes  Eintritts=  oder
Tanzgeld  veranstaltet.s)  Allerdings  bezeichnet  man  auch  die
Besucher  jedes  öffentlichen  Vergnügungslokals,  jedes  öffentlichen
Tanzvergnügens  in  öffentlichen  Lokalen  als  Gäste  des  Wirtes,
wie  diesen  als  Gastwirt.  Für  die  Unterscheidung  zwischen
öffentlichen  und  nichtöffentlichen  Tanzlustbarkeiten  ist  aber  dieser

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Sep  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januar
Rer-  *ä1  Entsch.  18  425,  v.  #e  1896,  Eutsch-  29  436
Rspr.  2  4  Erk.  d.  OV.  vom  17.  Februar

2)  8  OVG.  vom  4.  Januar  1899,  Entsch.  856  440,  v.  Koytz  Rspr.
1895  1  12,  Pr  VBl.  16  422,  Entsch.  27  Erg.  Bd.  513.
430,  v.  Kotz  Rspr.  2  62  u.  vgi.  Entsch.  5)  MstBl.  S.  339.
des  OVG.  22  415  und  Erk.  d.  OVG.  s)  Val.  auch  Erk.  d.  KG.  vom
vom  24.  Januar  1896,  Entsch.  29  433.  14.  Dezember  1885,  Jahrb.  6  183.