B.  Orbnungs--  und  Sittenpolizei.  §  75.

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weiteste  Begriff  des  Wortes  Gast,  wie  derselbe  eben  auch  auf
die  Teilnehmer  an  jeder  öffentlichen  Tanzlustbarkeit  Anwendung
leidet,  nicht  verwendbar,  er  muß  notwendig  aus  dem  nichtöffentlichen
  Verkehrsleben  entnommen  werden,  in  welchem  derselbe
  eine  besondere  persönliche  Beziehung  des  Gastes  zu  seinem
Wirt,  sei  es  die  der  persönlichen  Bekanntschaft  oder  etwa  auch
nur  die  des  Berufs,  und  regelmäßig  sogar  eine  auf  solcher  Beziehung
  beruhende  Einladung  zur  Voraussetzung  hat.2)

Wird  ein  für  Vereinsmitglieder  bestimmtes  Fest  mit  dem
Hinzufügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  Einführungen
von  Nichtgeladenen  durch  den  Festausschuß  gestattet  seien,
so  ist  das  Fest  als  eine  öffentliche  Lustbarkeit  anzusehen.  Es
ist  alsdann  in  Wirklichkeit  die  Teilnahme  einem  jeden  gestattet,
gegen  dessen  Zulassung  nicht  der  Festausschuß  besondere  Bedenken
  hat.  Die  so  teilnehmenden  Personen  können  schlechterdings
  nicht  als  besonders  eingeführte  „Gäste“  angesehen  werden.2)
Gäste  sind  vielmehr  solche  Personen,  deren  Teilnahme  von  der
Einführung  durch  Vereinsmitglieder  bedingt  wird,  also  persönliche
Beziehungen  derselben  zu  den  sie  einführenden  Vereinsmitgliedern
  voraussetzt.s)  Jeder  Gast  muß  persönlich  einzeln  eingeladen
  und  eingeführt  werden.4)  Die  Zahl  der  Gäste  ist
unbeschränkt,  sie  kann  größer  sein  als  die  der  anwesenden  Vereinsmitglieder.3)


Auch  Lustbarkeiten,  die  ein  Verein  für  seine  Mitglieder  veranstaltet,
  können  wegen  der  Art  der  Organisation  des
Vereins  öffentliche  sein,  wie  das  OV  G.  mehrfach  ausgesprochen
hat..)  Sie  sind  öffentliche,  wenn  durch  die  Zugehörigkeit  zu
dem  Vereine  nicht  ein  engerer,  durch  wechselseitige  persönliche
Beziehungen  verbundener,  nach  außen  bestimmt  abgegrenzter
Personenkreis  gebildet  wird.  Ob  dies  der  Fall  ist,  entscheidet
sich  nicht  allein  nach  den  Vereinsstatuten,  sondern  es  kommt

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai  1888,  vember  1900,  Johow,  Entsch.  20
Pr  Bl.  10  108  und  vgl.  Erk.  d.  KG.  C  113.
vom  29.  Arril  1886.  PrVBl.  8  48.  4)  Entsch.  d.  OVG.  22  415  u.  29419.
2)  Erk.  OW.  vom  23.  März  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Februar
1900  U  98—  rVöt  21  467,  v.  Kptz  1899,  Entsch.  35  436,  v.  Kptz  Rsopr.

Sept.
1888.  Entsch.  18  22  v.  Kotz  Rsor.
2  61  und  ogl.  Erk.  d.  aG.  v.  15.  No-1.

  Erg.  Bd.  *

s)  Vagl.  Erk.  vom  4.  Januar  1895,
Entsch  27  428,  v.  Kptz  Rspr.  2  62.
Erk.  vom  24.  Januar  1896,  29  434.

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